1.   Auf die Errichtung der Grünanlagen wird aus den im Sachvortrag genannten Gründen verzichtet. Die Abweichungen sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar.

 

2.   Die Beethovenstraße bleibt hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes S-58-79, 1. Änderung, zurück.

 

3.   Hinsichtlich der Planüberschreitungen wird auf die Umlage der zusätzlichen Aufwendungen verzichtet.

 

4.   Damit ist die Beethovenstraße rechtmäßig im Sinne des § 125 Abs. 1 und 3 BauGB hergestellt.