Sitzung: 26.02.2010 StR/006/2010
Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Anwesend: 36
Vorlage: Ref.2/008/2010
I. Zusammenfassung
Das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.12.2007 den Zusammenschluss
von Arbeitsagenturen und kreisfreien Städten und Landkreisen zur gemeinsamen Aufgabenerledigung
des SGB II (Hartz IV) als eine mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende
Mischverwaltung bezeichnet, die spätestens ab dem 01.01.2011 einer Neuregelung
bedarf.
Die Bundesregierung hat nach massiver Intervention des hessischen
Ministerpräsidenten ihr ursprüngliches Vorhaben einer Aufgabentrennung
aufgegeben und versucht nun die Mehrheiten für eine Verfassungsänderung zu
organisieren.
Dabei zeigt sich die verfassungsfeste Verankerung von drei möglichen Organisationsmodellen als größtes Hindernis.
Mit der Verabschiedung einer Resolution, die für die Aufgabenerledigung vor Ort lediglich eine echte Wahlfreiheit fordert und ansonsten kein Modell präjudiziert behält die Stadt Schwabach alle Optionen.
Es wäre ein nach
außen hin deutlich erkennbares Signal, dass
Schwabach für effizientes Verwaltungshandeln steht, das in dieser Frage
eine Bündelung der Kräfte im Sinne der Betroffenen und damit die Leistungen aus
einer Hand bedingt.
Welche der dann verfassungskonform gestalteten Möglichkeiten in Schwabach zum
Tragen kommt kann dann Gegenstand einer neuen Stadtratsentscheidung werden.
Die bisherige Organisationsform der ARGE Schwabach hat sich dahingehend bestens bewährt.
II. Sachstand
II.1. Ausgangslage
Die Stadt
Schwabach hat sich mit Vertrag vom 16.12.2004 (Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2004)
ab dem 01.01.2005 mit der Arbeitsagentur Nürnberg für eine Arbeitsgemeinschaft
zur gemeinsamen Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II (Hartz IV) entschlossen
und dies weitgehend erfolgreich umgesetzt.
Bundesweit wurde/wird dieses Modell in 346 Gebietskörperschaften (Landkreise
und kreisfreie Städte) praktiziert.
69 Kommunen machten von der Experimentierklausel § 6a SGB II Gebrauch und erbrachten/erbringen
alle Leistungen des SGB II in kommunaler Verantwortung (Beispiel Stadt
Erlangen).
Lediglich 19 Kommunen gehen den Weg der getrennten Trägerschaft.
Bereits im Februar 2008 veröffentlichte die damalige Bundesregierung den Entwurf
für ein neues Modell, den Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG), das ganz
besonders vom kommunalen Personal der ARGEn kritisch gesehen wurde. Die sich
anschließende politische Diskussion entwickelte sich sehr zäh und kam nicht
sonderlich voran, bis im Frühjahr 2009 einem zwischen den Ministerpräsidenten
Beck und Rüttgers und dem Bundesarbeitsminister Scholz auf der Basis eines
einstimmigen Länderarbeitsminister-Beschlusses ausgehandelten Kompromiss die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Zustimmung verweigerte.
Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahlen verzichtete die Bundesregierung
auf eine Klärung in der 16. Legislaturperiode.
Nach den Wahlen legte sich die neue Regierung im Koalitionsvertrag vom
21.10.2009 darauf fest, die SGB-II-Strukturreform ohne Änderung des
Grundgesetzes zu ordnen (Zeilen 552 ff.).
Die logische
Folge war ein Gesetzentwurf der Bundesarbeitsministerin vom 25.01.2010 der auf
der Trennung der Trägerschaften basierte.
Das „Gesetz zur Einführung der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung
in der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ war ein zustimmungspflichtiges
Regelwerk das eine Woche später massiv vom hessischen Ministerpräsidenten Koch
kritisiert wurde und dem er unmissverständlich die erwartete Zustimmung verweigerte.
Diesem Protest und auch der Kritik an den Regelungen schlossen sich
zwischenzeitlich fast alle Ländervertretungen.
Die Bundesarbeitsministerin versucht nun die für eine Verfassungsänderung die
notwendigen Mehrheiten zu organisieren.
II.2 Aktueller Stand
Die
verfassungsändernde Mehrheit ist ohne Beteiligung der SPD-Fraktion im Bundestag
nicht zu erreichen. Diese hat sich allerdings darauf festgelegt keine, bzw. nur
eine sehr eingeschränkte Erweiterung der optierenden Kommunen zuzulassen.
Dies wird in der Fachwelt sehr kritisch gesehen, da eine gesetzliche Regelung
mit einer Beschränkung der Option wiederum Anlass für eine
Verfassungsbeschwerde gibt.
Zielrichtung sollte sein, dass die drei Organisationsformen einer gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung, einer getrennten Trägerschaft und einer allein kommunalen
Trägerschaft verfassungsgemäß sind und die jeweiligen Gebietskörperschaften ein
echtes Wahlrecht haben.
Die ARGE Schwabach stellt in Schwabach die Leistungen nach dem SGB II in gemeinsamer Aufgabenerfüllung sicher. Das heißt 12 Bedienstete der Stadtverwaltung, 10 Bedienstete der Arbeitsagentur und je eine Mitarbeiterin der Post und der Bahn als Amtshilfen betreuen die rat- und hilfesuchenden, erwerbsfähigen Bürgerinnen und Bürger und ihre Angehörigen –derzeit knapp 2.000 Personen.
Im Interesse all
dieser Betroffenen wäre es sehr wichtig, dass bald Klarheit über die
Neuorganisation herrscht damit notwendigen Vorbereitungen getroffen und etwaige
Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können.
Mit der Einrichtung eines offiziellen Projektes zur Neuorganisation der ARGE
hat die Verwaltung schon Anfang Februar die ersten Weichen gestellt um sofort
auf Entscheidungen aus Berlin reagieren zu können.
III. Kosten
Kosten sind weder bei der Annahme noch bei der Ablehnung des Dringlichkeitsantrages zu erwarten.
Die Resolution an den Deutschen Bundestag und die Bayerische Landesregierung wird angenommen.