Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 36

I.     Zusammenfassung

 

Das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.12.2007 den Zusammenschluss von Arbeitsagenturen und kreisfreien Städten und Landkreisen zur gemeinsamen Aufgabenerledigung des SGB II (Hartz IV) als eine mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Mischverwaltung bezeichnet, die spätestens ab dem 01.01.2011 einer Neuregelung bedarf.
Die Bundesregierung hat nach massiver Intervention des hessischen Ministerpräsidenten ihr ursprüngliches Vorhaben einer Aufgabentrennung aufgegeben und versucht nun die Mehrheiten für eine Verfassungsänderung zu organisieren.

Dabei zeigt sich die verfassungsfeste Verankerung von drei möglichen Organisationsmodellen als größtes Hindernis.

Mit der Verabschiedung einer Resolution, die für die Aufgabenerledigung vor Ort lediglich eine echte Wahlfreiheit fordert und ansonsten kein Modell präjudiziert behält die Stadt Schwabach alle Optionen.

Es wäre ein nach außen hin deutlich erkennbares Signal, dass  Schwabach für effizientes Verwaltungshandeln steht, das in dieser Frage eine Bündelung der Kräfte im Sinne der Betroffenen und damit die Leistungen aus einer Hand bedingt.
Welche der dann verfassungskonform gestalteten Möglichkeiten in Schwabach zum Tragen kommt kann dann Gegenstand einer neuen Stadtratsentscheidung werden.

Die bisherige Organisationsform der ARGE Schwabach hat sich dahingehend bestens bewährt.

 

 

 

II.    Sachstand          

II.1. Ausgangslage

 

Die Stadt Schwabach hat sich mit Vertrag vom 16.12.2004 (Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2004) ab dem 01.01.2005 mit der Arbeitsagentur Nürnberg für eine Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II (Hartz IV) entschlossen und dies weitgehend erfolgreich umgesetzt.
Bundesweit wurde/wird dieses Modell in 346 Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte) praktiziert.
69 Kommunen machten von der Experimentierklausel § 6a SGB II Gebrauch und erbrachten/erbringen alle Leistungen des SGB II in kommunaler Verantwortung (Beispiel Stadt Erlangen).
Lediglich 19 Kommunen gehen den Weg der getrennten Trägerschaft.

Bereits im Februar 2008 veröffentlichte die damalige Bundesregierung den Entwurf für ein neues Modell, den Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG), das ganz besonders vom kommunalen Personal der ARGEn kritisch gesehen wurde. Die sich anschließende politische Diskussion entwickelte sich sehr zäh und kam nicht sonderlich voran, bis im Frühjahr 2009 einem zwischen den Ministerpräsidenten Beck und Rüttgers und dem Bundesarbeitsminister Scholz auf der Basis eines einstimmigen Länderarbeitsminister-Beschlusses ausgehandelten Kompromiss die CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Zustimmung verweigerte.
Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahlen verzichtete die Bundesregierung auf eine Klärung in der 16. Legislaturperiode.

Nach den Wahlen legte sich die neue Regierung im Koalitionsvertrag vom 21.10.2009 darauf fest, die SGB-II-Strukturreform ohne Änderung des Grundgesetzes zu ordnen (Zeilen 552 ff.).

Die logische Folge war ein Gesetzentwurf der Bundesarbeitsministerin vom 25.01.2010 der auf der Trennung der Trägerschaften basierte.
Das „Gesetz zur Einführung der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ war ein zustimmungspflichtiges Regelwerk das eine Woche später massiv vom hessischen Ministerpräsidenten Koch kritisiert wurde und dem er unmissverständlich die erwartete Zustimmung verweigerte.
Diesem Protest und auch der Kritik an den Regelungen schlossen sich zwischenzeitlich fast alle Ländervertretungen.

Die Bundesarbeitsministerin versucht nun die für eine Verfassungsänderung die notwendigen Mehrheiten zu organisieren.

 

 

 

II.2  Aktueller Stand

 

Die verfassungsändernde Mehrheit ist ohne Beteiligung der SPD-Fraktion im Bundestag nicht zu erreichen. Diese hat sich allerdings darauf festgelegt keine, bzw. nur eine sehr eingeschränkte Erweiterung der optierenden Kommunen zuzulassen.
Dies wird in der Fachwelt sehr kritisch gesehen, da eine gesetzliche Regelung mit einer Beschränkung der Option wiederum Anlass für eine Verfassungsbeschwerde gibt.
 
Zielrichtung sollte sein, dass die drei Organisationsformen einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung, einer getrennten Trägerschaft und einer allein kommunalen Trägerschaft verfassungsgemäß sind und die jeweiligen Gebietskörperschaften ein echtes Wahlrecht haben.

Die ARGE Schwabach stellt in Schwabach die Leistungen nach dem SGB II in gemeinsamer Aufgabenerfüllung sicher. Das heißt 12 Bedienstete der Stadtverwaltung, 10 Bedienstete der Arbeitsagentur und je eine Mitarbeiterin der Post und der Bahn als Amtshilfen betreuen die rat- und hilfesuchenden, erwerbsfähigen Bürgerinnen und Bürger und ihre Angehörigen –derzeit knapp 2.000 Personen.

 

Im Interesse all dieser Betroffenen wäre es sehr wichtig, dass bald Klarheit über die Neuorganisation herrscht damit notwendigen Vorbereitungen getroffen und etwaige Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können.

Mit der Einrichtung eines offiziellen Projektes zur Neuorganisation der ARGE hat die Verwaltung schon Anfang Februar die ersten Weichen gestellt um sofort auf Entscheidungen aus Berlin reagieren zu können.  

 

 

 

III.   Kosten

 

Kosten sind weder bei der Annahme noch bei der Ablehnung des Dringlichkeitsantrages zu erwarten.

 


Die Resolution an den Deutschen Bundestag und die Bayerische Landesregierung wird angenommen.