Sitzung: 26.11.2010 StR/018/2010
Beschluss: Ohne Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Anwesend: 38
Vorlage: Ref.2/017/2010
I. Zusammenfassung
Seit dem Jahr 2005 führt die Stadt Schwabach ergänzende Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst im mittleren bzw. gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst durch.
Grundlage hierfür war das vom Bayerischen Landespersonalausschuss (LPA) genehmigte Verfahren gemäß § 20 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in der Laufbahn des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes.
II. Sachvortrag
Die Stadt Schwabach beabsichtigt, das bisherige ergänzende gesonderte Auswahlverfahren beizubehalten, weil hiermit in der Vergangenheit positive Erfahrungen bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemacht wurden.
Durch das neue Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ist der Erlass einer Satzung gemäß Artikel 22 Absatz 8 S. 8 LlbG erforderlich, um auch künftig ergänzende gesonderte Auswahlverfahren durchführen zu dürfen.
Das Auswahlverfahren soll wie bisher nach den Regeln eines Accessment-Centers durchgeführt werden.
An dem Verfahren selbst ändert sich durch die Satzung nichts.
Der Landespersonalausschuss hat empfohlen, die Satzung rückwirkend zum 1. April 2010 in Kraft treten zu lassen, da mit Wirkung zum genannten Zeitpunkt die einschlägigen Vorschriften des neuen Dienstrechtes in Kraft getreten sind.
Der LPA wird in seiner Sitzung am 9. Dezember 2010 über die Genehmigung unserer Satzung entscheiden. Aus diesem Grund kann zunächst der Satzungsbeschluss nur vorbehaltlich der Genehmigung der Satzung durch den LPA erfolgen.
Zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist gemäß Artikel 18 BayBG für die Ernennung nach Artikel 2 Absatz 1 zuständige Behörde (Artikel 22 Abs. 8 S. 2 LlbG).
Nach Artikel 22 Absatz 8 S. 5 LlbG setzt die oberste Dienstbehörde das zu prüfende Anforderungsprofil fest. Der Stadtrat soll den Oberbürgermeister entsprechend bevollmächtigen, da sonst jedes ergänzende Auswahlverfahren vom Stadtrat beschlossen werden müsste.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, das zu überprüfende Anforderungsprofil für die durchzuführenden Auswahlverfahren festzulegen.