Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 38

I. Sachvortrag

 

1.    Nach Art. 15 der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) vom 28.12.2006 war auch die Satzung für das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach dahingehend zu überprüfen, ob ihre Vorschriften den Anforderungen der DLRL erfüllt. In der Bestattungssatzung der Stadt Schwabach ergab sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der Aufnahme einer Genehmigungsfiktion und der Möglichkeit für den Dienstleistungsanbieter, das Erlaubnisverfahren auch über den einheitlichen Ansprechpartner abwickeln zu können.

 

2.    Urnen sollen sich im Erdreich innerhalb der Ruhefrist von in Schwabach 10 Jahren auflösen. Bei Metallurnen, oft auch noch geschützt durch Überurnen, ist dies innerhalb der 10 jährigen Ruhefrist nicht möglich.

Die neue Werkstofftechnik bietet hier eine gute Lösung in Form von biologisch abbaubaren Urnen.

Im neuen § 20 soll daher grundsätzlich die biologisch abbaubare Urne ohne Überurne für alle Erdbeisetzungen festgeschrieben werden; Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig.

Die restlichen Satzungsänderungen sind redaktioneller Art und dienen durch Zusammenfassungen einer besseren Übersichtlichkeit.

Die nunmehr zu ändernde Satzung ist einzusehen auf der Homepage der Stadt Schwabach unter: www.schwabach.de  è  Politik und Verwaltung  è  Ortsrecht