Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 38

I. Zusammenfassung

 

Der Trend in der Friedhofskultur hin zu natürlichen, pflegeleichten Grabformen, den wir bereits 2009 bei der letzten Satzungsänderung beschrieben haben schreitet rasant voran. Singlehaushalte, Kleinfamilien und Senioren, die ihre Kinder mit keiner Grabpflege belasten wollen, wünschen sich ein „Rundum-Sorglos-Angebot“ ohne Pflegeaufwand auch im Bestattungsbereich

 

 

II. Sachvortrag

 

1.    Unsere ersten Gemeinschaftsgrabfelder im Urnenturmbereich und „der Fluss der Zeit“ wurden 2010 ergänzt durch die „Baumbestattung“ in Abteilung 19 und die „Sonnenspirale“ speziell für Erdbestattungen in Abteilung 29 des Waldfriedhofs.
Die Jahresgebühr soll nach §§ 14 und 15 für alle pflegefreien Gemeinschaftsgrabfelder bei 100 € liegen.

2.    Beim Grabneukauf zeigt sich ebenfalls ein Umdenken der Bevölkerung hin zu kleineren Grabflächen. Doppelgräber (2 m x 2m) werden nur noch selten gekauft. Durch die Zunahme der Urnenbeisetzungen in den letzten 5 Jahren (ca. 40% aller Sterbefälle in Schwabach) wird weniger Grabplatz pro Familie benötigt und auch bei Erdbestattungen besteht oftmals die Platz sparende Möglichkeit der doppeltiefen Beisetzung.
Diese Tendenzen machen ein Umdenken bei der Friedhofsfinanzierung nötig. Die Grabgröße (m²) darf nicht mehr das Kriterium für die Berechnung der Friedhofsgebühren sein, sondern der Nutzen der Grabfläche als Beerdigungsplatz.
Aus dem Betriebsabrechnungsbogen der Schwabacher Bestattung ergibt sich, dass 70 % der Personalkosten auf den gärtnerisch pflegenden Unterhalt der beiden Friedhöfe fallen. Diese Personalkosten, die Allgemeinkosten für  die denkmalgeschützten Friedhofsgebäude und die Infrastrukturkosten, wie z. B den Wegebau, Toiletten, Parkplätze usw. müssen daher entsprechend ihrem Nutzen und nicht der Quadratmeterzahl gleichmäßig auf alle Wahlgräber verteilt werden. Hierdurch können langfristig die bestehenden Doppelgräber entlastet  werden, die seit 1997 nicht erhöht wurden und einen wesentlichen Anteil für die gärtnerische Vielfalt unseres Friedhofs leisten.
Die jährliche Grabgebühr für Erd- und Urnenwahlgräber soll deshalb einheitlich auf 46 € (neu: § 14 Abs. 1  Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 1) festgelegt werden.

3.    Der Wolkersdorfer Ortsteilfriedhof wurde in den letzten Jahren durch den Neubau des Abfallbereichs, die Bereitstellung von Gießkannen und Gartengeräten, die neue Überdachung bei der Aussegnungshalle und die tägliche Toilettenöffnung attraktiver. Für den Ortsteilfriedhof Wolkersdorf sollen daher die seit 1997 stabilen Erdbestattungsgebühren auf die des Waldfriedhofs nach § 6 der Gebührensatzung angepasst werden.
(Im Übrigen ist anzumerken, dass die Nachbarstädte Fürth und Erlangen den tatsächlichen Mehraufwand auf den Ortsteilfriedhöfen mit Zuschlägen von bis zu 30 % belegen)

Die nunmehr zu ändernde Satzung ist einzusehen auf der Homepage der Stadt Schwabach unter: www.schwabach.de  è  Politik und Verwaltung  è  Ortsrecht

 


Die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach wird in der vorgelegten Form beschlossen.

Grundlage für den Beschluss war die Tischvorlage im Stadtrat. Diese liegt bei.