Sitzung: 26.11.2010 StR/018/2010
Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Anwesend: 38
Vorlage: Ref.2/021/2010
I. Zusammenfassung
Der Trend in der Friedhofskultur hin zu natürlichen, pflegeleichten Grabformen, den wir bereits 2009 bei der letzten Satzungsänderung beschrieben haben schreitet rasant voran. Singlehaushalte, Kleinfamilien und Senioren, die ihre Kinder mit keiner Grabpflege belasten wollen, wünschen sich ein „Rundum-Sorglos-Angebot“ ohne Pflegeaufwand auch im Bestattungsbereich
II. Sachvortrag
1.
Unsere ersten Gemeinschaftsgrabfelder im
Urnenturmbereich und „der Fluss der Zeit“ wurden 2010 ergänzt durch die
„Baumbestattung“ in Abteilung 19 und die „Sonnenspirale“ speziell für
Erdbestattungen in Abteilung 29 des Waldfriedhofs.
Die Jahresgebühr soll nach §§ 14 und 15 für alle pflegefreien
Gemeinschaftsgrabfelder bei 100 € liegen.
2.
Beim Grabneukauf zeigt sich ebenfalls ein
Umdenken der Bevölkerung hin zu kleineren Grabflächen. Doppelgräber (2 m x 2m)
werden nur noch selten gekauft. Durch die Zunahme der Urnenbeisetzungen in den
letzten 5 Jahren (ca. 40% aller Sterbefälle in Schwabach) wird weniger
Grabplatz pro Familie benötigt und auch bei Erdbestattungen besteht oftmals die
Platz sparende Möglichkeit der doppeltiefen Beisetzung.
Diese Tendenzen machen ein Umdenken bei der Friedhofsfinanzierung nötig. Die
Grabgröße (m²) darf nicht mehr das Kriterium für die Berechnung der
Friedhofsgebühren sein, sondern der Nutzen der Grabfläche als Beerdigungsplatz.
Aus dem Betriebsabrechnungsbogen der Schwabacher Bestattung ergibt sich, dass
70 % der Personalkosten auf den gärtnerisch pflegenden Unterhalt der beiden
Friedhöfe fallen. Diese Personalkosten, die Allgemeinkosten für die denkmalgeschützten Friedhofsgebäude und
die Infrastrukturkosten, wie z. B den Wegebau, Toiletten, Parkplätze usw.
müssen daher entsprechend ihrem Nutzen und nicht der Quadratmeterzahl
gleichmäßig auf alle Wahlgräber verteilt werden. Hierdurch können langfristig
die bestehenden Doppelgräber entlastet
werden, die seit 1997 nicht erhöht wurden und einen wesentlichen Anteil
für die gärtnerische Vielfalt unseres Friedhofs leisten.
Die jährliche Grabgebühr für Erd- und Urnenwahlgräber soll deshalb einheitlich
auf 46 € (neu: § 14 Abs. 1 Nr. 1 und §
15 Abs. 1 Nr. 1) festgelegt werden.
3.
Der Wolkersdorfer Ortsteilfriedhof wurde in den
letzten Jahren durch den Neubau des Abfallbereichs, die Bereitstellung von
Gießkannen und Gartengeräten, die neue Überdachung bei der Aussegnungshalle und
die tägliche Toilettenöffnung attraktiver. Für den Ortsteilfriedhof
Wolkersdorf sollen daher die seit 1997 stabilen Erdbestattungsgebühren auf die
des Waldfriedhofs nach § 6 der Gebührensatzung angepasst werden.
(Im Übrigen ist anzumerken, dass die Nachbarstädte Fürth und Erlangen den
tatsächlichen Mehraufwand auf den Ortsteilfriedhöfen mit Zuschlägen von bis zu
30 % belegen)
Die nunmehr zu ändernde Satzung ist einzusehen auf der Homepage der Stadt Schwabach unter: www.schwabach.de è Politik und Verwaltung è Ortsrecht
Die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach wird in der vorgelegten Form beschlossen.
Grundlage für den Beschluss war die Tischvorlage im Stadtrat. Diese liegt bei.