Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 38

Der Oberbürgermeister der Stadt Schwabach wird bevollmächtigt, folgende Erklärungen – übereinstimmend mit den Empfehlungen der Aufsichtsräte – abzugeben:

 

 

1. In der Gesellschafterversammlung der Städtische Werke Schwabach GmbH:

 

a)    Der Jahresüberschuss in Höhe von 113.568,33 € wird wie folgt verwendet:

 Einstellung in die Gewinnrücklage                                                  0,00 €

 Ausschüttung an die Gesellschafterin Stadt Schwabach             113.568,33 €

   (Auszahlungstag 01.08.2011)

 

b)    Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden entlastet.

 

c)    Die Mitglieder der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften Stadtwerke Schwabach GmbH, Stadtverkehr Schwabach GmbH, Stadtbäder Schwabach GmbH und Stadtdienste Schwabach GmbH werden entlastet.

 

d)    Vorabausschüttung als Abschlagszahlung für das Geschäfts-

jahr 2011 an die Gesellschafterin Stadt Schwabach                         408.000,00 €

(Auszahlungstag 01.08.2011)

 

 

Bei Ziff. b) und c) haben sich die Mitglieder der Aufsichtsräte – Herr Kosmann, Herr Paul, Frau Stengel, Herr Gooss, Herr Dr. Brunner, Herr Mantarlis, Herr Sauer, Herr Dr. Oeser und Herr Dr. Donhauser – der Beratung und Abstimmung enthalten (Art. 49 Abs. 1 GO).

Die Aufsichtsräte und berufsmäßigen Stadtratsmitglieder Herr Schmitt-Timmermanns und Herr Schwager waren nicht anwesend (Art. 49 Abs. 1 i.V. mit Art. 40 GO).

 

 

 

2.  In der Gesellschafterversammlung der Stadtdienste Schwabach GmbH –

     betreffend die Minderheitsbeteiligung der Stadt Schwabach mit 5,1 %:

 

a)    Der Bilanzverlust von 87.220,84 € - im Geschäftsjahr 2009 entstanden - wird auf das Jahr 2011 vorgetragen.

 

b)    Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden entlastet.

 

Bei Ziff. b) haben sich die Mitglieder des Aufsichtsrates  - Herr Eberlein, Frau Freller, Herr Dr. Bunner und Frau Holluba-Rau – der Beratung und Abstimmung enthalten (Art. 49 Abs. 1 GO).

Aufsichtsrat und berufsmäßiges Stadtratsmitglied Herr Schmitt-Timmermanns war nicht anwesend (Art. 49 Abs. 1 i.V. mit Art. 40 GO).