Beschluss: Mit Debatte - Beschlussfassung mehrfach

Abstimmung: Anwesend: 36

 

- Einstimmig -

 

  1. Die Richtlinie der Stadt Schwabach für den Schwabach-Pass wird in § 2 Berechtigter Personenkreis Satz 1 wie folgt geändert:

„Zur Beantragung des Schwabach-Passes sind Kinder und Jugendliche zwischen 0 – 18 Jahren berechtigt, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder des Asylbewerberleistungsgesetzes haben.“

 

Die Regelungen für den bisherigen Kreis der Berechtigten (Lebensalter bis zur Volljährigkeit) bleiben im Übrigen unverändert.

 

  1. Der Teilnehmerkreis des Schwabach Passes wird auf Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die die im Sachvortrag beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, mit folgendem Leistungsspektrum erweitert:

    a) kostenlos: Stadtbibliothek
    b) kostenlos: jährlich ein Angebot der VHS „Beruf und Karriere“
    c) kostenlos: Besuch des Stadtmuseums
    d) kostenlos: städt. Führungen
    e) ermäßigt: sonstige VHS Angebote
    f) ermäßigt: städt. Kulturveranstaltungen (LesArt etc.)

 

 

- Ja 17     Nein 19 -  abgelehnt

 

g) ermäßigt: Eintritt in das Parkbad probeweise für zwei Badesaisons.