Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 38

Der Oberbürgermeister der Stadt Schwabach wird bevollmächtigt, folgende Erklärungen – übereinstimmend mit den Empfehlungen der Aufsichtsräte – abzugeben:

 

1. In der Gesellschafterversammlung der Städtische Werke Schwabach GmbH:

 

a)    Der Jahresüberschuss beträgt 126.790,12 €.

Der Bilanzgewinn in Höhe von 126.790,12 € wird wie folgt verwendet:

      Einstellung in die Gewinnrücklage                                                            50.000,00 €

und Weitergabe an die Stadtbäder Schwabach GmbH

zur Einstellung in deren Kapitalrücklage zum 30.07.2013

      Ausschüttung an die Gesellschafterin Stadt Schwabach                        76.790,12 €

(Auszahlungstag 30.07.2013)

 

b)    Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden entlastet.

 

c)    Die Mitglieder der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften Stadtwerke Schwabach GmbH, Stadtverkehr Schwabach GmbH, Stadtbäder Schwabach GmbH und Stadtdienste Schwabach GmbH werden entlastet.

 

 

Bei Ziff. b und c) haben sich die Mitglieder des Aufsichtsrates der Städt. Werke sowie der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften Stadtwerke, Stadtverkehr, Stadtbäder und Stadtdienste – Herr Kosmann, Herr Paul, Frau Stengel, Herr Gooss, Herr Dr. Brunner, Herr Mantarlis, Herr Sauer, Herr Dr. Oeser, Herr Dr. Donhauser, Herr Eberlein, Frau Freller und Frau Holluba-Rau – der Beratung und Abstimmung enthalten (Art. 49 Abs 1 GO i.V. mit Art. 40 GO).

 

 

 

2. In der Gesellschafterversammlung der Stadtdienste Schwabach GmbH –

betreffend die Minderheitsbeteiligung der Stadt Schwabach mit 5,1 %:

 

a)    Der Jahresüberschuss beträgt 87.220,84 €. Der Verlustvortrag aus dem Jahr 2009 in Höhe von 87.220,84 € wird ausgeglichen.

Der Bilanzgewinn/ -verlust beträgt 0 €

 

b)    Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden entlastet.

 

 

Bei Ziff. b) haben sich die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtdienste – Herr Eberlein, Frau Freller, Herr Dr. Brunner und Frau Holluba-Rau – der Beratung und Abstimmung enthalten (Art. 49 Abs 1 GO i.V. mit Art. 40 GO).