Sitzung: 25.07.2013 StR/061/2013
Beschluss: Ohne Debatte - mit folgendem Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 34, Nein: 1, Anwesend: 35
Vorlage: A.41/319/2013
I. Zusammenfassung
Im Folgenden geht es um einen Antrag auf
Vorbescheid hinsichtlich der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit
Tiefgarage auf dem Anwesen Südliche Ringstraße 12.
Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Abweichung von
den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften sowie eine Abweichung von der
Garagen- und Stellplatzsatzung erforderlich. Es ist zu entscheiden, ob diese
erteilt werden soll.
II. Sachverhalt
Beschreibung des Vorhabens
Der Antragstellerin plant auf dem Anwesen Südliche
Ringstraße 12 die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage mit
folgenden Nutzungen:
EG: Laden
1. – 3.Obergeschoss: Wohnen
Planungsrechtliche
Situation
Das Anwesen Südliche Ringstraße
12 liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Die
nähere Umgebung entspricht der Eigenart eines Mischgebietes. Gemäß § 34 Abs. 2
i. V. m. § 6 BauNVO ist ein Wohn- und Geschäftshaus von der Art der baulichen
Nutzung im Mischgebiet planungsrechtlich zulässig.
Das Maß der
baulichen Nutzung, die Bauweise und zu überbauende Grundstücksfläche
entsprechen der Eigenart der näheren Umgebung. Die Erschließung ist gesichert.
Das Staatliche Bauamt Nürnberg wird im Verfahren beteiligt.
Die Planung wurde mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt. Details zu
Formen und Materialien werden im Baugenehmigungsverfahren geklärt.
Beantragte
Abweichungen gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO
1.
Abstandsflächen
Gemäß Art. 6
Abs. 2 BayBO müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder
teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Unteren
Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt.
Der geplante Baukörper hält die
Abstandsflächen in Richtung Osten auf das Nachbargrundstück Südliche Ringstraße
10 nicht ein. Die Bauherrin beantragte daher eine Abweichung von den
Abstandsflächen. Anzumerken ist, dass die bestehenden Gebäude Südliche
Ringstraße 10 und 12 bereits jetzt die erforderlichen Abstandsflächen
zueinander nicht einhalten. Der geplante Neubau verbessert durch ein weiteres
Abrücken von der Grundstücksgrenze die abstandsflächenrechtliche Situation. Die
Belichtung und Belüftung der Gebäude ist gewährleistet, ebenso ist ein Abstand
von mindestens 5,00 m zwischen den Gebäuden, der den Brandüberschlag verhindern
soll, gegeben. Die betroffenen Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.
2. Stellplätze:
Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu-
und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und
Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (Art. 47 Abs. 1
BayBO i.V.m. der Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Schwabach).
Die Baumaßnahme
löst den Nachweis von insgesamt 32 Stellplätzen (Tiefgarage und oberirdisch)
aus. Die Bauherrin kann 15 Stellplätze in der Tiefgarage und 4 Stellplätze
oberirdisch nachweisen.
Gemäß Art. 47
Abs. 3 BayBO kann die Stellplatzpflicht erfüllt werden durch 1. Herstellung der
notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück, 2. Herstellung der notwendigen
Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks,
wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde
rechtlich gesichert ist, oder 3. Übernahme der Kosten für die Herstellung der
notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde
(Ablösungsvertrag).
Da die verbleibenden 13
Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in
der Nähe hergestellt werden können, ist folgende Lösung angedacht: Abschluss
eines Ablösungsvertrags über 7 Stellplätze (7 x 5.000,00 € = 35.000,00 €) und
Erlass von 6 Stellplätzen.
Gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO kann die Untere Bauaufsichtsbehörde
Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Vorschriften – hier: Garagen- und
Stellplatzsatzung - zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen
Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind.
Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:
Der geplante
Neubau trägt wesentlich zur Aufwertung des innerstädtischen Erscheinungsbildes
bei. Das geplante Ladenlokal im Erdgeschoss und die Wohnungen in den oberen
Geschossen reagieren auf den heutigen Bedarf derartiger Nutzungen im
Innenstadtbereich. Eine Vergrößerung der Tiefgarage, um mehr Stellplätze
unterzubringen, ist jedoch nach Angabe der Bauherrin technisch und
wirtschaftlich nicht machbar.
Aus Sicht des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung
können die beschriebenen Abweichungen von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften
und der Garagen- und Stellplatzsatzung erteilt werden.
Die im Sachvortrag genannten
Abweichungen von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften und der Garagen-
und Stellplatzsatzung werden unter dem Vorbehalt der Umplanung, zum Erhalt der
straßenraumprägenden Baumgruppe an der Südlichen Ringstraße, erteilt.
Herr Lemke war an der Beratung und Abstimmung nicht beteiligt (Art. 49 Abs. 1 GO).