Die Satzung über den Integrationsrat der Stadt Schwabach wird in der beiliegenden Fassung mit nachfolgenden Änderungen beschlossen:

 

 

1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Soweit die Tagesordnungspunkte die Aufgaben des Integrationsrates nach § 1 Absatz 2 und 3 berühren, sind ihm vorab rechtzeitig die entsprechenden Sachvorträge, spätestens aber mit der Versendung der Unterlagen an den Stadtrat oder eines seiner Ausschüsse, zuzuleiten, um ihm die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

 

2. § 3 Abs. 2 Buchst. c erhält folgende Fassung:

Vier Vertreter oder Vertreterinnen mit Migrationshintergrund (Ausländerinnen und Ausländer oder im Ausland geboren) ohne Rücksicht auf die Nationalität, hiervon höchstens zwei mit der gleichen Nationalität

 

 

3. § 3 Abs. 2 wird nach Buchst. c um folgenden Zusatz ergänzt:

„Sollte aus den vier nichtdeutschen Nationalitäten mit dem höchsten Bevölkerungsanteil kein Bewerber bzw. keine Bewerberin zur Verfügung stehen, so ist die nächstgrößte nichtdeutsche Nationalität zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Kandidaten und Kandidatinnen nach Satz 2 bleibt die aktuelle Staatsangehörigkeit außer Betracht.“

 

 

4. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Ein Mitglied kann sein Amt niederlegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Der Zusatz in Klammern - Art. 19 Abs. 4 GO - entfällt.

 

 

5. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

 

 

 

6. Die Satzung wurde in eine geschlechtsneutrale Fassung gebracht.