Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 37

I. Zusammenfassung

 

Zur Einführung des „Geteilten Gebührenmaßstabs“ (GGM) müssen die beiden Satzungen EWS und BGS-EWS angepasst werden.

 

Die Satzungen wurden gemäß der neuen Mustersatzung vom 06.03.2012 überarbeitet und mit bewährten Absätzen der „alten“ Satzungen ergänzt.

 

Die Satzungen treten am 01.01.2016 in Kraft.

 

II. Sachvortrag

 

Am 19.12.2014 wurde im Stadtrat beschlossen den GGM einzuführen. Die hierbei notwendigen Randbedingungen (Art des Verfahrens, Versiegelungskategorien, …) wurden damals mitbeschlossen.

 

A)   Sachstand Einführung GGM

 

Die meisten Bausteine des Projekts sind weitestgehend abgearbeitet:

 

  1. Kostensplittung:

Die Berechnungen ergaben, dass die Kosten des Niederschlagswasseranteils bei 18,6 % der Gesamtkosten liegen. Ab 12 % muss der GGM eingeführt werden.

  1. Abflusswirksame Fläche:

Das Flächenkataster ergab eine gesamte versiegelte Fläche von 5,8 Millionen m² bei etwa 14.500 Grundstücken. Hierin sind alle versiegelten Flächen (Straßen und private Grundstücke enthalten).

Aufgrund des Auskunftsverfahrens ergibt sich eine versiegelte Fläche der privaten Grundstücke von etwa 2,8 Millionen m². Es ergibt sich ein Anschlussgrad von etwa 54 % (d. h. 54 % der privaten, versiegelten Flächen sind am Kanal angeschlossen).

Die Straßenfläche beträgt etwa 1,6 Millionen m².

  1. Öffentlichkeitsarbeit:

Durch die breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit (Stadtblick, Zeitung, Internet, etc.), gab es keine größeren Nachfragen usw. Es waren nur zwei Leserbriefe zu diesem Thema in der Zeitung. Die nächsten Schritte werden weiterhin durch den stadtblick und Zeitung kommuniziert.

  1. Kalkulation:

Die Kalkulation hat ergeben, dass für die

·         Schmutzwassergebühr einen Betrag von 1,98 € pro m³

                        und die

·         Niederschlagswassergebühr von 0,31 € pro m² und Jahr

      erhoben werden. Der Straßenentwässerungsanteil wird zukünftig nicht mehr pauschal abgezogen, sondern nach den tatsächlichen Flächen berechnet.

  1. Bescheidwesen:

Wird noch bearbeitet.

  1. Satzungsänderung:

Wird mit diesem Beschluss abgeschlossen.

  1. Fortschreibung:

Wird noch bearbeitet.

 

B)   Satzungserstellung

 

Bei der Neuerstellung der beiden Satzungen wurde nach folgendem Prinzip vorgegangen:

 

Innerhalb der Projektgruppe des GGMs wurde zunächst die Mustersatzung mit der „alten Satzung“ verglichen und die „wortgleichen“ Passagen übernommen. Sämtliche, zur Stadt Schwabach „unpassenden“ Sätze wurden aus der Mustersatzung gestrichen. Die so überarbeitete Mustersatzung galt als Grundlage. Sinnvolle Passagen der „alten“ Satzung und zusätzliche Ergänzungen wurden übernommen und führten zur „neuen“ Satzung.

 

C)   Die wesentlichen Änderungen in der EWS

 

  1. Die neue Mustersatzung legt ein großes Augenmerk auf die Grundstücksanschlüsse und die Grundstücksentwässerungsanlagen. Untersuchungen haben gezeigt, dass diese Kanäle wesentlich schadhafter sind, als die öffentlichen. Daher wurde der Begriff „fachlich geeignete Unternehmen“ in § 3 eingeführt.
  2. Aufgrund des ersten Punktes wurde in der Mustersatzung auch mehr Beachtung auf die Prüfungen nach § 11 und 12 gelegt. Um hierbei den Eigentümern eine bessere Unterstützung und klarere Handlungsschritte vorgeben zu können, wurde von Seiten der Stadtentwässerung Schwabach das Merkblatt „Richtlinien für die Prüfungen von Grundstücksanschlüssen und Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadtentwässerung Schwabach“ eingeführt. Dieses Merkblatt wird derzeit noch erarbeitet.

 

Aufgrund der Einführung des GGMs mussten folgende Änderungen eingebaut werden:

 

  1. Nach § 5, Abs. 6, gilt der Anschluss- und Benutzungszwang nicht für Niederschlagswasser, sofern dies auf dem Grundstück selbst ordnungsgemäß versickert werden kann oder eine anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
  2. Für die Fortführung der Niederschlagswassergebühr sind die versiegelten Flächen der Grundstücke erforderlich, daher wurde in § 10 eingeführt, dass bei dem Antrag zur Entwässerungsgenehmigung zusätzlich Versiegelungspläne und eine Auflistung der Versiegelungsarten vorgelegt werden müssen.

 

D)   Die wesentlichen Änderungen in der BGS-EWS

 

  1. Bei der Gebührenerhebung in § 9 wurde die „Splittung“ von der „alten Abwassergebühr“ in die beiden Gebühren „Niederschlagswasser“ und „Schmutzwasser“ vorgenommen.
  2. Die Schmutzwassergebühr wird, wie die bisherige Abwassergebühr, monatlich im gleichen Abrechnungszeitraum der Stadtwerke fällig. Die Niederschlagswassergebühr wird mit dem Grundbesitzabgabenbescheid durch das Steueramt vierteljährlich abgerechnet.
  3. Das Niederschlagswasser wird gemäß der „abflusswirksamen Fläche“ je Grundstück und anhand der festgelegten Versiegelungsgrade (1,0, 0,7 und 0,4) berechnet.
  4. Zisternen mit Überlauf in den Kanal werden, wie am 19.12.2014 beschlossen, nicht „gebührenmindernd“ angerechnet. Von Seiten der Stadtentwässerung können solche Zisternen bei der Kanalnetzberechnung auch nicht angerechnet werden.

Im Zuge der Einführung des GGMs kam von vielen Bürgern der Wunsch auf, solche Zisternen mindernd anzurechnen. Dies ist grundsätzlich möglich, die „Förderung der Zisternen“ darf aber nicht vom Gebührenhaushalt der Stadtentwässerung, sondern muss über den „städtischen Haushalt erfolgen. Eine Umstellung ist auf Wunsch des Stadtrates jederzeit möglich.

 

III. Kosten

 

Die Satzungsänderungen führen zu keinen Kosten bei dem Projekt GGM.

 


Die beiden Satzungen:

 

  • Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Schwabach (EWS)
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schwabach (BGS-EWS)

 

treten zum 01.01.2016 in Kraft und werden beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt eine Änderung der Satzung zum 01.01.2017 vorzubereiten um die Nutzung von Zisternen zu berücksichtigen.