Sitzung: 10.12.2015 UVA/010/2015
Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Anwesend: 9
Vorlage: A.40/017/2015
Sachverhalt
Nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG ist eine Straße einzuziehen,
wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des
öffentlichen Wohls vorliegen.
Die
Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen. Durch
diese Ankündigung wird sichergestellt, dass jedermann, der sich durch die
beabsichtigte Einziehung betroffen fühlt, rechtzeitig Einwendungen erheben
kann. Die fehlerfreie Ankündigung ist Voraussetzung für eine rechtswirksame
Einziehungsverfügung.
Den
Belangen des Denkmalschutzes wurde beim Verkauf durch die Eintragung einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit Rechnung getragen.
Nach
Ablauf der drei Monate ist ein erneuter Beschluss über die Einziehung zu
fassen.
Südliche Mauerstraße
Im Zuge der bevorstehenden
Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 537/15 Gem. Schwabach wurde das angrenzende
städtische Grundstück Fl.Nr. 537/10 Gem. Schwabach (im beiliegenden Lageplan
gelb genzeichnet) an den Bauherrn verkauft. Dieses Grundstück ist als Teil der
Südlichen Mauerstraße bisher als Ortsstraße gewidmet, war jedoch nie
öffentliche Verkehrsfläche sondern Teil der Stadtmauer bzw. dessen Fundamente.
Ein Einziehungsverfahren ist daher durchzuführen. Eine Verkehrsbedeutung der
Fläche liegt nicht vor.
Ein
Einziehungsverfahren nach Art. 8 Abs. 1 Satz BayStrWG der Teilflächen der
Südlichen Mauerstraße wird durchgeführt.