Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 9

 

Sachverhalt

 

Nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG ist eine Straße einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen. Durch diese Ankündigung wird sichergestellt, dass jedermann, der sich durch die beabsichtigte Einziehung betroffen fühlt, rechtzeitig Einwendungen erheben kann. Die fehlerfreie Ankündigung ist Voraussetzung für eine rechtswirksame Einziehungsverfügung.

 

Den Belangen des Denkmalschutzes wurde beim Verkauf durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit Rechnung getragen.

 

Nach Ablauf der drei Monate ist ein erneuter Beschluss über die Einziehung zu fassen.

 

 

Südliche Mauerstraße

 

Im Zuge der bevorstehenden Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 537/15 Gem. Schwabach wurde das angrenzende städtische Grundstück Fl.Nr. 537/10 Gem. Schwabach (im beiliegenden Lageplan gelb genzeichnet) an den Bauherrn verkauft. Dieses Grundstück ist als Teil der Südlichen Mauerstraße bisher als Ortsstraße gewidmet, war jedoch nie öffentliche Verkehrsfläche sondern Teil der Stadtmauer bzw. dessen Fundamente. Ein Einziehungsverfahren ist daher durchzuführen. Eine Verkehrsbedeutung der Fläche liegt nicht vor.

 

 

 


Ein Einziehungsverfahren nach Art. 8 Abs. 1 Satz BayStrWG der Teilflächen der Südlichen Mauerstraße wird durchgeführt.