Sitzung: 29.07.2016 StR/021/2016
Beschluss: Mit Debatte - Beschlussfassung mehrfach
Abstimmung: Anwesend: 32
Vorlage: A.26/036/2016
- Einstimmig -
1.
Den von
der Verwaltung vorgenommenen Bewertungen und den entsprechenden Abwägungsvorschlägen
zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, Naturschutzverbände
sowie sonstigen beteiligten Stellen (Anlage 3) sowie den Einwendungen aus der öffentlichen
Auslegung wird zugestimmt.
- Ja 21
Nein 11 -
2.
Die
Grundstücke Fl.-Nr.780, 780/31, 780/34, 780/27, 780/28, 780/11, 780/38, 780/43,
780/42, 780/41, 780/40, 780/39 und 780/37 südlich der Schwabenstraße in Limbach
werden in ihrem südlichen Teilbereich nicht in den Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung aufgenommen. Die Grundstücke Fl.-Nr. 780/6, 780/5, 780/29
und 780/2 südlich der Schwabenstraße in Limbach werden in ihrem nördlichen
Teilbereich nicht in den Geltungsbereich der Baumschutzverordnung aufgenommen.
Die Abgrenzung erfolgt wie in der Karte in Anlage 2 dargestellt.
- Ja 21
Nein 11 -
3.
Die 5.
Änderungsverordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung entsprechend Anlage
1 und der Karte in Anlage 2 wird beschlossen. Sie ist entsprechend
auszufertigen und bekanntzumachen.
-
Einstimmig -
4.
Für den
Vollzug soll grundsätzlich Folgendes für Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen
gelten:
4.1. Die Ausgleichszahlungen nach § 10 Abs. 2 sollen im Vollzug entsprechend
der
Kostenermittlung der Stadtgärtnerei festgelegt
werden. Soweit als Ersatzpflanzung
Bäume mit Stammumfang 12/14 cm zu pflanzen
wären beträgt die Ausgleichszahlung
820,- € je Baum, soweit Bäume mit
Stammumfang 16/18 cm zu pflanzen wären beträgt
die Ausgleichszahlung 860,- € je
Baum.
4.2. Soweit die Entfernung von Bäumen durch Bauvorhaben veranlasst ist soll
grundsätzlich
ein vollständiger Ausgleich erfolgen. Soweit Ersatzpflanzungen nicht
möglich sind sollen
entsprechende Ausgleichszahlungen
festgelegt werden. Eine Ausnahme bilden
sogenannte „waldähnliche
Grundstücke“.