- Einstimmig -

 

1.    Den von der Verwaltung vorgenommenen Bewertungen und den entsprechenden Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, Naturschutzverbände sowie sonstigen beteiligten Stellen (Anlage 3) sowie den Einwendungen aus der öffentlichen Auslegung wird zugestimmt.

 

 

- Ja 21   Nein 11 -

 

2.    Die Grundstücke Fl.-Nr.780, 780/31, 780/34, 780/27, 780/28, 780/11, 780/38, 780/43, 780/42, 780/41, 780/40, 780/39 und 780/37 südlich der Schwabenstraße in Limbach werden in ihrem südlichen Teilbereich nicht in den Geltungsbereich der Baumschutzverordnung aufgenommen. Die Grundstücke Fl.-Nr. 780/6, 780/5, 780/29 und 780/2 südlich der Schwabenstraße in Limbach werden in ihrem nördlichen Teilbereich nicht in den Geltungsbereich der Baumschutzverordnung aufgenommen. Die Abgrenzung erfolgt wie in der Karte in Anlage 2 dargestellt.

 

 

- Ja 21   Nein 11 -

 

3.    Die 5. Änderungsverordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung entsprechend Anlage  1 und der Karte in Anlage 2 wird beschlossen. Sie ist entsprechend auszufertigen und bekanntzumachen.

 

 

- Einstimmig -

 

4.    Für den Vollzug soll grundsätzlich Folgendes für Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen gelten:
4.1. Die Ausgleichszahlungen nach § 10 Abs. 2 sollen im Vollzug entsprechend der
       Kostenermittlung der Stadtgärtnerei festgelegt werden. Soweit als Ersatzpflanzung
       Bäume mit Stammumfang 12/14 cm zu pflanzen wären beträgt die Ausgleichszahlung
       820,- € je Baum, soweit Bäume mit Stammumfang 16/18 cm zu pflanzen wären beträgt
       die Ausgleichszahlung 860,- € je Baum.

4.2. Soweit die Entfernung von Bäumen durch Bauvorhaben veranlasst ist soll grundsätzlich
       ein vollständiger Ausgleich erfolgen. Soweit Ersatzpflanzungen nicht möglich sind sollen
       entsprechende Ausgleichszahlungen festgelegt werden. Eine Ausnahme bilden
       sogenannte „waldähnliche Grundstücke“.