Sitzung: 28.10.2016 StR/023/2016
Beschluss: Ohne Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Ja: 37, Anwesend: 37
Vorlage: A.30/063/2016
1.
Die Stadt macht gegenüber dem zuständigen
Finanzamt von Ihrem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG Gebrauch und
erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Erklärung abzugeben.