Beschluss: Ohne Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Ja: 37, Anwesend: 37

1.   Die Stadt macht gegenüber dem zuständigen Finanzamt von Ihrem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG Gebrauch und erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.

2.   Die Verwaltung wird ermächtigt, gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Erklärung abzugeben.