Beschluss: Ohne Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 34

1.   Die Stadt macht für die unter ihrer Verwaltung stehenden rechtsfähigen Stiftungen (Hospitalstiftung, Eisentraut‘sche Wohltätigkeitsstiftung und Ludwig- und Theresien-Waisenhausstiftung) ebenfalls von ihrem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG Gebrauch und erklärt, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.

2.   Die Verwaltung wird ermächtigt, für jede der genannten Stiftungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Erklärung abzugeben.