Sitzung: 16.12.2016 StR/025/2016
Beschluss: Ohne Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Anwesend: 34
Vorlage: A.30/073/2016
1.
Die Stadt macht für die unter ihrer Verwaltung
stehenden rechtsfähigen Stiftungen (Hospitalstiftung, Eisentraut‘sche
Wohltätigkeitsstiftung und Ludwig- und Theresien-Waisenhausstiftung) ebenfalls
von ihrem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG Gebrauch und erklärt, dass sie
§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche
nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen
weiterhin anwendet.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, für jede der genannten Stiftungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Erklärung abzugeben.