I. Zusammenfassung

 

Dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 18 Wohneinheiten, davon 12 für ambulantes betreutes Wohnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1168/7 in der Haydnstraße vor.

 

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für Gemeinbedarf, hier: Schule, festgesetzt

 

 

II. Sachverhalt

 

Die Lebenshilfe Schwabach GmbH plant auf dem Grundstück die Errichtung eines Wohnhauses mit 18 Wohneinheiten. Hiervon sind 12 für ambulantes betreutes Wohnen vorgesehen.

 

Das Grundstück liegt im Innenbereich gem. § 34 BauGB. Hier ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Das beantragte Vorhaben beachtet nach Auffassung des Amts für Stadtplanung und Bauordnung diese Vorgaben. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung sind gegeben.

 

Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für Gemeinbedarf, hier: Schule, vorgesehen.

 

In der heutigen Sitzung soll, unabhängig von der planungsrechtlichen Zulässigkeit, eine Grundsatzentscheidung über die Abweichung von den Zielen des Flächennutzungsplans hinsichtlich der baulichen Nutzung getroffen werden.

 

Derzeit wird das Grundstück für das Wolfram-von-Eschenbach-Gymnasium nicht benötigt und es ist keine Erweiterung der Schule geplant.

 

Der Neubau des WEG ist statisch so ausgelegt, dass eine Aufstockung mit 4 zusätzlichen Klassenzimmern möglich wäre. Diese könnten einen moderaten Anstieg der Schülerzahlen auffangen.

 

Eine konkrete Aussage über die Entwicklung der Schülerzahlen kann nach Einschätzung des Schul- und Sportamts nicht kurzfristig erfolgen, da es hier auch um Fachräume und Räume für Ganztagesbetrieb und evtl. einer zukünftigen Schulentwicklung neben dem „G 9“ zu einem gebundenen Ganztag geht.

 

Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Fläche mittel- bis langfristig für eine Erweiterung benötigt wird.

 

Daher muss, aus Sicht der Verwaltung, an den Zielen des Flächennutzungsplans festgehalten werden. Um diese zu sichern müsste ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst werden. Dann kann eine Zurückstellung des vorliegenden Bauantrags erfolgen.

 

 

III. Kosten

 

Es entstehen keine Kosten.

 

 


Dem Bauvorhaben wird zugestimmt.

Ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan wird nicht gefasst.