Beschluss: Ohne Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 35

In Hinblick auf die Neufassung des Art. 5a KAG sollen

 

·      als erste Priorität die Endabrechnungsvoraussetzungen für diejenigen Straßen geschaffen werden, für die bereits Vorausleistungen erhoben wurden und diese nach Möglichkeit abgerechnet werden (s. Anlage, Buchstabe A);

·      als zweite Priorität - sofern darüber hinaus noch Kapazitäten vorhanden sind -

diejenigen Straßen abgerechnet werden, die bereits über eine entsprechende Straßenplanung verfügen und für die – auch in Teilbereichen - noch nie Erschließungsbeiträge erhoben wurden (s. Anlage, Buchstabe B);

·      als dritte Priorität die Straßen behandelt werden, die bereits in Teilbereichen abgerechnet wurden (s. Anlage, Buchstabe C).