Sitzung: 29.09.2017 StR/036/2017
Beschluss: Ohne Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Anwesend: 35
Vorlage: A.40/026/2017
In Hinblick auf die Neufassung des Art. 5a KAG sollen
· als erste Priorität die Endabrechnungsvoraussetzungen für diejenigen Straßen geschaffen
werden, für die bereits Vorausleistungen erhoben wurden und diese nach
Möglichkeit abgerechnet werden (s. Anlage, Buchstabe A);
· als zweite Priorität - sofern darüber hinaus noch Kapazitäten vorhanden sind -
diejenigen
Straßen abgerechnet werden, die bereits über eine entsprechende Straßenplanung
verfügen und für die – auch in Teilbereichen - noch nie Erschließungsbeiträge
erhoben wurden (s. Anlage, Buchstabe B);
·
als dritte
Priorität die Straßen behandelt
werden, die bereits in Teilbereichen abgerechnet wurden (s. Anlage, Buchstabe
C).