1. Die modifizierte Straßenplanung wird beschlossen.

 

  1. Die dargelegten Abweichungen vom beschlossenen Ausbauprogramm werden gebilligt. Die Straßenplanung ist damit Grundlage für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge.

 

  1. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Museumsstraße im Sinne des § 125 Abs. 2 und den in §1 Abs.4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen, wird festgestellt.