Beschluss: Mit Debatte - Beschlussfassung mehrfach

Abstimmung: Anwesend: 39

 

Ja 2    Nein 37 - abgelehnt

 

Antrag von Herrn Stadtrat Hoffmann die Entscheidung in die Stadtratssitzung am 29.05. zu vertagen.

 

 

Einstimmig

 

1.    Abweichend von den Regelungen der Geschäftsordnung des Stadtrats überträgt der Stadtrat dem Hauptausschuss die Befugnis, über alle dem Stadtrat vorbehaltenen Angelegenheiten (insbesondere nach den § 3 und § 4 der Geschäftsordnung) endgültig zu entscheiden, soweit diese nicht gesetzlich dem Stadtrat oder dem Oberbürgermeister vorbehalten sind.

2.    Abweichend von § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrats kann der Hauptausschuss auch ohne das Erfordernis einer Eilbedürftigkeit anstelle anderer Ausschüsse beraten und entscheiden. Die ausschließlichen gesetzlichen Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungs-und des Jugendhilfeausschusses bleiben unberührt.

3.    Abweichend von § 10 Abs. 1, 2. Hbs. der Geschäftsordnung sollen Vorberatungen grundsätzlich ausschließlich im Hauptausschuss stattfinden. Soweit Ausschüsse dennoch tagen, bleibt die Möglichkeit zur Vorberatung jedoch unbenommen.

4.    Die Ziffern 1. – 3. treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie treten am 31.05.2020 außer Kraft. Eine Verlängerung ist durch ausdrücklichen Beschluss des Stadtrates möglich.

5.    Unbeschadet des Vorstehenden sollen Stadtratssitzungen im Rahmen des infektionsschutzrechtlich Möglichen stattfinden.