Sitzung: 08.05.2020 StR/001/2020
Beschluss: Mit Debatte - Beschlussfassung mehrfach
Abstimmung: Anwesend: 39
Vorlage: OB/002/2020
Ja 2
Nein 37 - abgelehnt
Antrag von Herrn
Stadtrat Hoffmann die Entscheidung in die Stadtratssitzung am 29.05. zu
vertagen.
Einstimmig
1.
Abweichend
von den Regelungen der Geschäftsordnung des Stadtrats überträgt der Stadtrat
dem Hauptausschuss die Befugnis, über alle dem Stadtrat vorbehaltenen
Angelegenheiten (insbesondere nach den § 3 und § 4 der Geschäftsordnung)
endgültig zu entscheiden, soweit diese nicht gesetzlich dem Stadtrat oder dem
Oberbürgermeister vorbehalten sind.
2.
Abweichend
von § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrats kann der Hauptausschuss auch
ohne das Erfordernis einer Eilbedürftigkeit anstelle anderer Ausschüsse beraten
und entscheiden. Die ausschließlichen gesetzlichen Zuständigkeiten des
Rechnungsprüfungs-und des Jugendhilfeausschusses bleiben unberührt.
3.
Abweichend
von § 10 Abs. 1, 2. Hbs. der Geschäftsordnung sollen Vorberatungen
grundsätzlich ausschließlich im Hauptausschuss stattfinden. Soweit Ausschüsse
dennoch tagen, bleibt die Möglichkeit zur Vorberatung jedoch unbenommen.
4.
Die
Ziffern 1. – 3. treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie treten am
31.05.2020 außer Kraft. Eine Verlängerung ist durch ausdrücklichen Beschluss
des Stadtrates möglich.
5.
Unbeschadet
des Vorstehenden sollen Stadtratssitzungen im Rahmen des infektionsschutzrechtlich
Möglichen stattfinden.