Sitzung: 29.06.2020 JuHi/001/2020
Beschluss: Ohne Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Vorlage: A.21/001/2020
Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) ist der Jugendhilfeausschuss ein beschließender Ausschuss des Stadtrates. Für die dort stimmberechtigten Mitglieder, die nicht dem Stadtrat angehören, und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Stadtrates entsprechend (Art. 21 Abs. 1 AGSG). Damit sind die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die nicht dem Stadtrat angehören, zu vereidigen.