„Die Honorar- und Entgeltordnung der Volkshochschule wird mit den Änderungen zur Entgeltermäßigung und  -befreiung im § 13 in der vorgelegten Form angenommen. Der § 13 erhält die geänderte Fassung:

 

§ 13       Entgeltermäßigung und -befreiung

(1)  Entgeltermäßigungen i. H. v. 50 v. H. werden gewährt für
1. Empfänger von Arbeitslosengeld
2. Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt
3. Empfänger von Grundsicherung
4. Empfänger von Wohngeld
5. Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
6. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfen
Als Nachweis wird der Schwabach-Pass oder Bescheide der Leistungsbehörde anerkannt.

(2)  Entgeltbefreiung wird gewährt für Inhaber des Schwabach-Passes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

(3)  Entgeltermäßigungen i. H. v. 10 v. H. werden gewährt für
1. Inhaber der Ehrenamtskarte
2. Inhaber der Jugendleitercard

(4)  Eine Entgeltermäßigung ist nicht möglich bei
1. Kursen, bei denen der Gesamtkurs oder der Teilnehmende durch Drittmittel gefördert werden.
2. Kursen, die in Kooperation mit anderen Einrichtungen oder Institutionen durchgeführt werden.
Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

(5)  Über Ausnahmen zur Entgeltermäßigung und –befreiung entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

Die Honorar- und Entgeltordnung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.“