Beschluss: Mit Debatte - Beschlussfassung mehrfach

Abstimmung: Anwesend: 36

  


Ja 16     Nein 20 – abgelehnt –

 

Antrag der CSU

Streichung des Halbsatzes in § 39 a Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates:

“… wenn am neunten Tag vor der Sitzung die Zahl der Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohner laut Robert-Koch-Institut (RKI-Inzidenz) für Schwabach einen Wert von 200 übersteigt”.

 

 

- Einstimmig -

 

  1. Die Geschäftsordnung des Stadtrats wird um folgenden § 39 a ergänzt:

 

§ 39 a

Durchführung hybrider Sitzungen

 

(1)   Die Stadtrats- und Ausschusssitzungen werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt. Die Zuschaltung von Stadtratsmitgliedern zu Sitzungen des Stadtrats sowie aller Ausschüsse, mit Ausnahme

a.     des Ausschusses für Personal und Organisation und

b.     des Rechnungsprüfungsausschusses,

ist entsprechend der Maßgaben des Art. 47a Bayerische Gemeindeordnung via Ton-Bild-Übertragung möglich, wenn am neunten Tag vor der Sitzung die Zahl der Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohner laut Robert-Koch-Institut (RKI-Inzidenz) für Schwabach einen Wert von 200 übersteigt.

 

Bloße Ton-Übertragung ist nicht möglich. Die Kamera der zugeschalteten Ratsmitglieder hat während der gesamten Zuschaltung eingeschaltet zu bleiben. Die Teilnahme an geheimen Wahlen ist nicht via Zuschaltung möglich.

 

(2)   Stadtratsmitglieder, die sich für die Sitzung in kombinierter Ton-Bild-Übertragung zuschalten wollen, haben dies dem Oberbürgermeister bis spätestens 12 Uhr des vorherigen Arbeitstages (Montag bis Freitag ohne Feiertage) in Textform (Email an oberbuergermeister@schwabach.de ausreichend) mitzuteilen. Vor der Sitzung wird an eine anzugebende Emailadresse des Ratsmitglieds ein Einwahllink gesendet. Wird die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten, so liegt die Nichtübersendung eines Einwahllinks dem Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds.

 

(3)   Der digitale Raum der Sitzung wird 30 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Alle Stadtratsmitglieder, die sich digital zuschalten wollen, haben sich bis spätestens 10 Minuten vor der Sitzung zuzuschalten, um einen Test des Funktionierens der Zuschaltung möglich zu machen. Ist ein Test aufgrund späteren Zuschaltens nicht mehr möglich, so ist eine digitale Zuschaltung des Mitglieds ausgeschlossen.

 

(4)   Die gegenseitige Wahrnehmbarkeit der anwesenden und zugeschalteten Gremienmitglieder ist durch die Verwaltung zu gewährleisten. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem auch für die Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein. Einer individualisierten Einwilligung der zugeschalteten Mitglieder bzw. der anwesenden und übertragenen Mitglieder bedarf es hierfür nicht.

 

(5)   Zugschaltete Mitglieder haben nach Einwahl ihr Mikrofon stumm zu schalten, bis Ihnen vom Oberbürgermeister das Wort erteilt wird. Wortmeldungen zugeschalteter Stadtratsmitglieder haben via „Handheben“-Funktion zu erfolgen. Die Regelungen der Gemeindeordnung und dieser Geschäftsordnung über die Sitzungsordnung bleiben unberührt.

 

(6)   Die Teilnahme via dem für den Sitzungsbetrieb zur Verfügung gestellten iPad ist grundsätzlich möglich. Störungen des Geräts im Verlauf der Sitzung liegen gleichwohl im Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds, soweit dem Ratsmitglied vorab ein Test (vgl. Abs. 3) möglich gewesen wäre.

 

(7)   Bei nichtöffentlichen Sitzungen bzw. Sitzungsgegenständen hat jedes zugeschaltete Mitglied dafür zu sorgen, dass die Sitzung im eigenen Verantwortungsbereich nur von ihm selbst wahrgenommen werden kann. Auf die Folgen des Art. 20 Bayerische Gemeindeordnung wird hingewiesen.

 

(8)   Im Fall des Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO findet die zweite Sitzung ausschließlich in Präsenz statt.

 

(9)   Dieser § 39 a tritt zum 01.01.2022 in Kraft und zum 31.12.2022 außer Kraft.

 

  1. Zur Gewährleistung der Zuschaltungsmöglichkeit tagen der Stadtrat und alle zuschaltungsfähigen Ausschüsse im Jahr 2022 im Markgrafensaal.