Sitzung: 17.12.2021 StR/022/2021
Beschluss: Mit Debatte - Beschlussfassung mehrfach
Abstimmung: Anwesend: 36
Vorlage: OB/018/2021
Ja 16
Nein 20 – abgelehnt –
Antrag der CSU
Streichung des Halbsatzes in § 39 a Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Stadtrates:
“… wenn am neunten Tag vor der Sitzung die Zahl der Corona-Infektionen pro
100.000 Einwohner laut Robert-Koch-Institut (RKI-Inzidenz) für Schwabach einen
Wert von 200 übersteigt”.
- Einstimmig -
- Die Geschäftsordnung des Stadtrats wird um
folgenden § 39 a ergänzt:
§ 39 a
Durchführung hybrider Sitzungen
(1) Die Stadtrats- und Ausschusssitzungen werden
grundsätzlich in Präsenz durchgeführt. Die Zuschaltung von Stadtratsmitgliedern
zu Sitzungen des Stadtrats sowie aller Ausschüsse, mit Ausnahme
a. des Ausschusses für Personal und Organisation und
b. des Rechnungsprüfungsausschusses,
ist entsprechend der
Maßgaben des Art. 47a Bayerische Gemeindeordnung via Ton-Bild-Übertragung
möglich, wenn am neunten Tag vor der Sitzung die Zahl der Corona-Infektionen
pro 100.000 Einwohner laut Robert-Koch-Institut (RKI-Inzidenz) für Schwabach
einen Wert von 200 übersteigt.
Bloße Ton-Übertragung ist
nicht möglich. Die Kamera der zugeschalteten Ratsmitglieder hat während der
gesamten Zuschaltung eingeschaltet zu bleiben. Die Teilnahme an geheimen Wahlen
ist nicht via Zuschaltung möglich.
(2) Stadtratsmitglieder, die sich für die Sitzung in
kombinierter Ton-Bild-Übertragung zuschalten wollen, haben dies dem
Oberbürgermeister bis spätestens 12 Uhr des vorherigen Arbeitstages (Montag bis
Freitag ohne Feiertage) in Textform (Email an oberbuergermeister@schwabach.de
ausreichend) mitzuteilen. Vor der Sitzung wird an eine anzugebende Emailadresse
des Ratsmitglieds ein Einwahllink gesendet. Wird die Frist nach Satz 1 nicht
eingehalten, so liegt die Nichtübersendung eines Einwahllinks dem
Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds.
(3) Der digitale Raum der Sitzung wird 30 Minuten vor
Sitzungsbeginn geöffnet. Alle Stadtratsmitglieder, die sich digital zuschalten
wollen, haben sich bis spätestens 10 Minuten vor der Sitzung zuzuschalten, um
einen Test des Funktionierens der Zuschaltung möglich zu machen. Ist ein Test
aufgrund späteren Zuschaltens nicht mehr möglich, so ist eine digitale
Zuschaltung des Mitglieds ausgeschlossen.
(4) Die gegenseitige Wahrnehmbarkeit der anwesenden und
zugeschalteten Gremienmitglieder ist durch die Verwaltung zu gewährleisten. Bei
öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem auch für die
Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein. Einer individualisierten Einwilligung der
zugeschalteten Mitglieder bzw. der anwesenden und übertragenen Mitglieder
bedarf es hierfür nicht.
(5) Zugschaltete Mitglieder haben nach Einwahl ihr
Mikrofon stumm zu schalten, bis Ihnen vom Oberbürgermeister das Wort erteilt
wird. Wortmeldungen zugeschalteter Stadtratsmitglieder haben via
„Handheben“-Funktion zu erfolgen. Die Regelungen der Gemeindeordnung und dieser
Geschäftsordnung über die Sitzungsordnung bleiben unberührt.
(6) Die Teilnahme via dem für den Sitzungsbetrieb zur
Verfügung gestellten iPad ist grundsätzlich möglich. Störungen des Geräts im
Verlauf der Sitzung liegen gleichwohl im Verantwortungsbereich des
Ratsmitglieds, soweit dem Ratsmitglied vorab ein Test (vgl. Abs. 3) möglich
gewesen wäre.
(7) Bei nichtöffentlichen Sitzungen bzw.
Sitzungsgegenständen hat jedes zugeschaltete Mitglied dafür zu sorgen, dass die
Sitzung im eigenen Verantwortungsbereich nur von ihm selbst wahrgenommen werden
kann. Auf die Folgen des Art. 20 Bayerische Gemeindeordnung wird hingewiesen.
(8) Im Fall des Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO findet die
zweite Sitzung ausschließlich in Präsenz statt.
(9) Dieser § 39 a tritt zum 01.01.2022 in Kraft und zum
31.12.2022 außer Kraft.
- Zur
Gewährleistung der Zuschaltungsmöglichkeit tagen der Stadtrat und alle
zuschaltungsfähigen Ausschüsse im Jahr 2022 im Markgrafensaal.