Das gemeindliche Einvernehmen i.S. § 36 BauGB wird erteilt, jedoch ist bei der weiteren Ausarbeitung der Planung die Carportanlage mit größtmöglichem Abstand von der Straße zu platzieren, ohne dabei den zu erhaltenden Baum zu gefährden. Zusätzlich ist der gesamte Bereich zwischen Gehweg und Grundstück mit einer durchgehenden, dauerhaft zu erhaltenden Laubhecke zu umpflanzen sowie der zur Straße zugewandte Vorgarten- bzw. Gartenbereich gärtnerisch zu bepflanzen.