Sitzung: 04.04.2022 BuKA/013/2022
Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Ja: 17
Vorlage: A.27/008/2022
I. Zusammenfassung
Kultur ist für die Stadt Schwabach
ein elementarer und bedeutender Baustein. Die in Schwabach tätigen
Künstlerinnen und Künstler, kulturelle Vereinigungen, Initiativen und Gruppen
sind wichtige Träger des kulturellen Lebens in der Stadt. Ziel der städtischen
Kulturförderung ist es daher, diese Kulturschaffenden und deren Engagement zu
unterstützen. So soll ein vielfältiges Angebot in allen Sparten sowie
spartenübergreifend ermöglicht werden sollen.
Um eine möglichst transparente und
nachvollziehbare Kulturförderung durchführen zu können, hat die Stadt Schwabach
neue „Richtlinien zur Kulturförderung durch die Stadt Schwabach“ (Anlage 1)
entwickelt, die der finanziellen Mittelvergabe künftig zugrunde gelegt werden.
II. Sachvortrag“
Die Hauptpunkte der Ausarbeitung
beziehen sich insbesondere auf den „Gegenstand der Förderung“, die
Qualitätskriterien sowie die Zuwendungsvoraussetzungen. Gefördert werden sollen
künftig ausschließlich Veranstaltungen, Projekte und Institutionen, die die Voraussetzungen
der „Richtlinien zur Kulturförderung durch die Stadt Schwabach“ erfüllen.
In den Kulturförderrichtlinien
werden vor allem die Fördervoraussetzungen geregelt. Diese reichen von den
rechtlichen Grundlagen über den Gegenstand der Förderung. Hier wird künftig
unterschieden zwischen den drei Säulen „kulturelle Projektförderung“,
„Institutionelle Förderung“ (mit der Untergruppe der Basisförderung) sowie
„Künstler- und Nachwuchsförderung“.
Sehr wichtig bei der Förderung
kultureller Projekte und Veranstaltungen ist, dass es sich um eine
Defizitfinanzierung handelt und eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt
wird.
Bei der institutionellen Förderung
werden Institutionen mit festen Spielstätten gefördert. Kulturelle
Vereinigungen und Initiativen ohne feste Spielstätte können eine Basisförderung
bis max. 500 Euro erhalten. Dies betrifft u.a. die Chöre und Gesangsvereine.
Künstler- oder Nachwuchsförderung
kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen. So können Künstler:innen beispielsweise
auch gefördert werden, indem sie Aufträge erhalten oder Räumlichkeiten (z. B.
für eine Ausstellung) zur Verfügung gestellt bekommen. Auch könnte überlegt
werden, Stipendien über einen festzulegenden Zeitraum auszubezahlen bzw.
kostenlose Unterkunft als „Artist in Residence“ in der Gästewohnung der Stadt
für einen festen Zeitraum zu bieten.
Grundsätzlich sehen die neuen
Richtlinien vor, dass der städtische Zuschuss bei der Projekt- und
Veranstaltungsförderung erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises (bis max.
acht Wochen nach Projektende) im Nachhinein abgerufen werden kann (und nicht
wie bisher nach Beschluss im BuKA im voraus ausgezahlt wird). Auf Beantragung
kann eine Abschlagszahlung in Höhe von max. 50 % erfolgen.
Weiterhin wird vorgeschlagen, für
die maximale Förderung in der Regel einen Prozentsatz zu definieren. Die
Verwaltung schlägt hier 30 % der förderfähigen Kosten vor.
Geregelt werden in den Richtlinien
auch Qualitäts- und inhaltliche Kriterien, die für eine Förderung zu erfüllen
sind. Weiterhin wird darin das Förderverfahren beschrieben, das aus dem Antrag,
einem darauffolgenden Bescheid und – je nach Art der Förderung – Vorlage eines
Verwendungsnachweises bzw. einer Jahresrechnung besteht. Auch die
Aufhebungsvorbehalte werden aufgelistet.
Grundsätzlich gilt: Die Förderung
erfolgt aufgrund der jeweils gültigen Haushaltsordnung durch finanzielle
Zuwendungen als freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht. Die Stadt Schwabach entscheidet aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Neben der finanziellen Förderung
unterstützt die Stadt in Einzelfällen auch durch die Überlassung städtischer
Räumlichkeiten oder die Bereitstellung von Sach- und Personalleistungen.
Darüber hinaus unterstützt das Kulturamt Stadt Künstler:innen und
Kulturschaffende durch Hilfestellung bei der Suche nach Räumlichkeiten und
durch die Auslage von Werbematerial in eigenen Gebäuden, Aufnahme in
Kalendarien u.ä..
III. Kosten
Keine.
IV.
Klimaschutz
Der Beschluss hat keine
entscheidungsrelevanten Auswirkungen auf den Klimaschutz.
Den von der Verwaltung vorgestellten neuen „Richtlinien zur
Kulturförderung durch die Stadt Schwabach“ wird zugestimmt.