Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Ja: 17

I. Zusammenfassung

 

Kultur ist für die Stadt Schwabach ein elementarer und bedeutender Baustein. Die in Schwabach tätigen Künstlerinnen und Künstler, kulturelle Vereinigungen, Initiativen und Gruppen sind wichtige Träger des kulturellen Lebens in der Stadt. Ziel der städtischen Kulturförderung ist es daher, diese Kulturschaffenden und deren Engagement zu unterstützen. So soll ein vielfältiges Angebot in allen Sparten sowie spartenübergreifend ermöglicht werden sollen.

 

Um eine möglichst transparente und nachvollziehbare Kulturförderung durchführen zu können, hat die Stadt Schwabach neue „Richtlinien zur Kulturförderung durch die Stadt Schwabach“ (Anlage 1) entwickelt, die der finanziellen Mittelvergabe künftig zugrunde gelegt werden.

 

II. Sachvortrag“

 

Die Hauptpunkte der Ausarbeitung beziehen sich insbesondere auf den „Gegenstand der Förderung“, die Qualitätskriterien sowie die Zuwendungsvoraussetzungen. Gefördert werden sollen künftig ausschließlich Veranstaltungen, Projekte und Institutionen, die die Voraussetzungen der „Richtlinien zur Kulturförderung durch die Stadt Schwabach“ erfüllen.

 

In den Kulturförderrichtlinien werden vor allem die Fördervoraussetzungen geregelt. Diese reichen von den rechtlichen Grundlagen über den Gegenstand der Förderung. Hier wird künftig unterschieden zwischen den drei Säulen „kulturelle Projektförderung“, „Institutionelle Förderung“ (mit der Untergruppe der Basisförderung) sowie „Künstler- und Nachwuchsförderung“.

 

Sehr wichtig bei der Förderung kultureller Projekte und Veranstaltungen ist, dass es sich um eine Defizitfinanzierung handelt und eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt wird.

 

Bei der institutionellen Förderung werden Institutionen mit festen Spielstätten gefördert. Kulturelle Vereinigungen und Initiativen ohne feste Spielstätte können eine Basisförderung bis max. 500 Euro erhalten. Dies betrifft u.a. die Chöre und Gesangsvereine.

 

Künstler- oder Nachwuchsförderung kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen. So können Künstler:innen beispielsweise auch gefördert werden, indem sie Aufträge erhalten oder Räumlichkeiten (z. B. für eine Ausstellung) zur Verfügung gestellt bekommen. Auch könnte überlegt werden, Stipendien über einen festzulegenden Zeitraum auszubezahlen bzw. kostenlose Unterkunft als „Artist in Residence“ in der Gästewohnung der Stadt für einen festen Zeitraum zu bieten.

 

Grundsätzlich sehen die neuen Richtlinien vor, dass der städtische Zuschuss bei der Projekt- und Veranstaltungsförderung erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises (bis max. acht Wochen nach Projektende) im Nachhinein abgerufen werden kann (und nicht wie bisher nach Beschluss im BuKA im voraus ausgezahlt wird). Auf Beantragung kann eine Abschlagszahlung in Höhe von max. 50 % erfolgen.

Weiterhin wird vorgeschlagen, für die maximale Förderung in der Regel einen Prozentsatz zu definieren. Die Verwaltung schlägt hier 30 % der förderfähigen Kosten vor.

 

Geregelt werden in den Richtlinien auch Qualitäts- und inhaltliche Kriterien, die für eine Förderung zu erfüllen sind. Weiterhin wird darin das Förderverfahren beschrieben, das aus dem Antrag, einem darauffolgenden Bescheid und – je nach Art der Förderung – Vorlage eines Verwendungsnachweises bzw. einer Jahresrechnung besteht. Auch die Aufhebungsvorbehalte werden aufgelistet.

 

Grundsätzlich gilt: Die Förderung erfolgt aufgrund der jeweils gültigen Haushaltsordnung durch finanzielle Zuwendungen als freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Stadt Schwabach entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

Neben der finanziellen Förderung unterstützt die Stadt in Einzelfällen auch durch die Überlassung städtischer Räumlichkeiten oder die Bereitstellung von Sach- und Personalleistungen. Darüber hinaus unterstützt das Kulturamt Stadt Künstler:innen und Kulturschaffende durch Hilfestellung bei der Suche nach Räumlichkeiten und durch die Auslage von Werbematerial in eigenen Gebäuden, Aufnahme in Kalendarien u.ä..

 

III. Kosten

Keine.

 

IV. Klimaschutz

 

Der Beschluss hat keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen auf den Klimaschutz.


Den von der Verwaltung vorgestellten neuen „Richtlinien zur Kulturförderung durch die Stadt Schwabach“ wird zugestimmt.