Sitzung: 16.12.2022 StR/033/2022
Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -
Abstimmung: Anwesend: 34
Vorlage: OB/028/2022
- Im Jahr
2023 wird einstweilen die hybride Sitzungstätigkeit der kommunalen Gremien
für die Sitzungen des Stadtrats inzidenzunabhängig fortgeführt.
§ 39a der Geschäftsordnung des Stadtrates erhält dafür ab dem 01.01.2023 folgende Fassung:
§ 39 a
Durchführung hybrider Sitzungen
(1) Die Stadtrats- und Ausschusssitzungen werden
grundsätzlich in Präsenz durchgeführt. Die Zuschaltung von Stadtratsmitgliedern
zu Sitzungen des Stadtrats ist entsprechend der Maßgaben des Art. 47a
Bayerische Gemeindeordnung via Ton-Bild-Übertragung möglich. Bloße
Ton-Übertragung ist nicht möglich. Die Kamera der zugeschalteten Ratsmitglieder
hat während der gesamten Zuschaltung eingeschaltet zu bleiben. Die Teilnahme an
geheimen Wahlen ist nicht via Zuschaltung möglich.
(2) Stadtratsmitglieder, die sich für die Sitzung in
kombinierter Ton-Bild-Übertragung zuschalten wollen, haben dies dem
Oberbürgermeister bis spätestens 12 Uhr am letzten Werktag vor dem Tag der
Sitzung in Textform (Email an oberbuergermeister@schwabach.de ausreichend)
mitzuteilen. Vor der Sitzung wird an eine anzugebende Emailadresse des
Ratsmitglieds ein Einwahllink gesendet. Wird die Frist nach Satz 1 nicht
eingehalten, so liegt die Nichtübersendung eines Einwahllinks dem
Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds.
(3) Der digitale Raum der Sitzung wird 30 Minuten vor
Sitzungsbeginn geöffnet. Alle Stadtratsmitglieder, die sich digital zuschalten
wollen, haben sich bis spätestens 10 Minuten vor der Sitzung zuzuschalten, um
einen Test des Funktionierens der Zuschaltung möglich zu machen. Ist ein Test
aufgrund späteren Zuschaltens nicht mehr möglich, so wird für etwaige Störungen
in der Übertragung die Fehlerfreiheit der Zuschaltmöglichkeit vermutet.
(4) Die gegenseitige Wahrnehmbarkeit der anwesenden und
zugeschalteten Gremienmitglieder ist durch die Verwaltung zu gewährleisten. Bei
öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem auch für die
Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein. Einer individualisierten Einwilligung der
zugeschalteten Mitglieder bzw. der anwesenden und übertragenen Mitglieder
bedarf es hierfür nicht.
(5) Zugschaltete Mitglieder haben nach Einwahl ihr
Mikrofon stumm zu schalten, bis Ihnen vom Oberbürgermeister das Wort erteilt
wird. Wortmeldungen zugeschalteter Stadtratsmitglieder haben via „Handheben“-Funktion
zu erfolgen. Gleiches gilt für die Stimmabgabe bei Abstimmungen. Die Regelungen
der Gemeindeordnung und dieser Geschäftsordnung über die Sitzungsordnung
bleiben unberührt.
(6) Die Teilnahme via dem für den Sitzungsbetrieb zur
Verfügung gestellten iPad ist grundsätzlich möglich. Störungen des Geräts im
Verlauf der Sitzung liegen gleichwohl im Verantwortungsbereich des
Ratsmitglieds, soweit dem Ratsmitglied vorab ein Test (vgl. Abs. 3) möglich
gewesen wäre.
(7) Bei nichtöffentlichen Sitzungen bzw. Sitzungsgegenständen
hat jedes zugeschaltete Mitglied dafür zu sorgen, dass die Sitzung im eigenen
Verantwortungsbereich nur von ihm selbst wahrgenommen werden kann. Auf die
Folgen des Art. 20 Bayerische Gemeindeordnung wird hingewiesen.
(8) Im Fall des Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO findet die
zweite Sitzung ausschließlich in Präsenz statt.
(9) Dieser § 39 a tritt zum 31.12.2022 außer Kraft.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, die technischen Voraussetzungen für die jeweiligen
Stadtratssitzungen vorzuhalten.
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. stehen unter der Voraussetzung der Entfristung oder Verlängerung des Art. 47a BayGO durch den Freistaat Bayern.