Beschluss: Mit Debatte - einstimmig -

Abstimmung: Anwesend: 34

  1. Im Jahr 2023 wird einstweilen die hybride Sitzungstätigkeit der kommunalen Gremien für die Sitzungen des Stadtrats inzidenzunabhängig fortgeführt.
    § 39a der Geschäftsordnung des Stadtrates erhält dafür ab dem 01.01.2023 folgende Fassung:

 

§ 39 a

Durchführung hybrider Sitzungen

 

(1)   Die Stadtrats- und Ausschusssitzungen werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt. Die Zuschaltung von Stadtratsmitgliedern zu Sitzungen des Stadtrats ist entsprechend der Maßgaben des Art. 47a Bayerische Gemeindeordnung via Ton-Bild-Übertragung möglich. Bloße Ton-Übertragung ist nicht möglich. Die Kamera der zugeschalteten Ratsmitglieder hat während der gesamten Zuschaltung eingeschaltet zu bleiben. Die Teilnahme an geheimen Wahlen ist nicht via Zuschaltung möglich.

 

(2)   Stadtratsmitglieder, die sich für die Sitzung in kombinierter Ton-Bild-Übertragung zuschalten wollen, haben dies dem Oberbürgermeister bis spätestens 12 Uhr am letzten Werktag vor dem Tag der Sitzung in Textform (Email an oberbuergermeister@schwabach.de ausreichend) mitzuteilen. Vor der Sitzung wird an eine anzugebende Emailadresse des Ratsmitglieds ein Einwahllink gesendet. Wird die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten, so liegt die Nichtübersendung eines Einwahllinks dem Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds.

 

(3)   Der digitale Raum der Sitzung wird 30 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Alle Stadtratsmitglieder, die sich digital zuschalten wollen, haben sich bis spätestens 10 Minuten vor der Sitzung zuzuschalten, um einen Test des Funktionierens der Zuschaltung möglich zu machen. Ist ein Test aufgrund späteren Zuschaltens nicht mehr möglich, so wird für etwaige Störungen in der Übertragung die Fehlerfreiheit der Zuschaltmöglichkeit vermutet.

 

(4)   Die gegenseitige Wahrnehmbarkeit der anwesenden und zugeschalteten Gremienmitglieder ist durch die Verwaltung zu gewährleisten. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem auch für die Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein. Einer individualisierten Einwilligung der zugeschalteten Mitglieder bzw. der anwesenden und übertragenen Mitglieder bedarf es hierfür nicht.

 

(5)   Zugschaltete Mitglieder haben nach Einwahl ihr Mikrofon stumm zu schalten, bis Ihnen vom Oberbürgermeister das Wort erteilt wird. Wortmeldungen zugeschalteter Stadtratsmitglieder haben via „Handheben“-Funktion zu erfolgen. Gleiches gilt für die Stimmabgabe bei Abstimmungen. Die Regelungen der Gemeindeordnung und dieser Geschäftsordnung über die Sitzungsordnung bleiben unberührt.

 

(6)   Die Teilnahme via dem für den Sitzungsbetrieb zur Verfügung gestellten iPad ist grundsätzlich möglich. Störungen des Geräts im Verlauf der Sitzung liegen gleichwohl im Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds, soweit dem Ratsmitglied vorab ein Test (vgl. Abs. 3) möglich gewesen wäre.

 

(7)   Bei nichtöffentlichen Sitzungen bzw. Sitzungsgegenständen hat jedes zugeschaltete Mitglied dafür zu sorgen, dass die Sitzung im eigenen Verantwortungsbereich nur von ihm selbst wahrgenommen werden kann. Auf die Folgen des Art. 20 Bayerische Gemeindeordnung wird hingewiesen.

 

(8)   Im Fall des Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO findet die zweite Sitzung ausschließlich in Präsenz statt.

 

(9)   Dieser § 39 a tritt zum 31.12.2022 außer Kraft.

 

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die technischen Voraussetzungen für die jeweiligen Stadtratssitzungen vorzuhalten.

 

Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. stehen unter der Voraussetzung der Entfristung oder Verlängerung des Art. 47a BayGO durch den Freistaat Bayern.