1.    Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

2.    Der Vorentwurf des Vorhabenträgers soll mit der Niederschrift zum Einleitungsbeschluss vom 30.10.2009 und den unter Punkt 4. erläuterten Unterlagen als Grundlage für die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen.

 

3.    Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Planauslage) ist für die Dauer von mindestens 3 Wochen durchzuführen.

 

4.    Die wichtigsten von der Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB auch im Hinblick auf den Umfang der Umweltprüfung zur Äußerung aufzufordern.

 

5.    Spätestens nach der Behandlung der Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren und vor Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes müssen die Ergebnisse aus den weiteren Sondierbohrungen der Verdachtsflächen vorliegen. Auf deren Grundlage ist das eigentliche Bebauungsplankonzept zu erstellen.