Sitzung: 20.05.2010 StR/009/2010
Beschluss: Mit Debatte - Beschlussfassung mehrfach
Vorlage: A.26/017/2010
- Der
Anregung unter Punkt 3.1.2. wird gefolgt. In § 3 Abs.2 Nr. 1 der
Verordnung wird eingefügt: „ und Wasserversorgungsanlagen sowie damit
verbundenen Fernwirkanlagen“.
- Der Anregung
unter Punkt 3.1.3. wird nicht gefolgt. Eine Regelung zur Aufforstung im
Schutzstreifenbereich der Fernwasserleitung wird nicht in die Verordnung
aufgenommen.
- Der
Anregung unter Punkt 3.1.4. wird gefolgt. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 der
Verordnung wird eingefügt: „und Bundeswasserstraßen“.
- Die
Anregung unter Punkt 3.2.1.2. dient zur Kenntnis. Der Aufnahme der Fl.Nrn.
941/0 und 942/0 Gemarkung Schwabach in den Geltungsbereich der
Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt.
- Der
Anregung unter Punkt 3.2.1.4. wird nicht gefolgt. Der Aufnahme der
Teilfläche Fl.Nr. 971/2 Gemarkung Schwabach in den Geltungsbereich der
Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt.
- Der
Anregung unter Punkt 3.2.1.5. wird nicht gefolgt. Die Herausnahme der
Flächen Fl.Nrn. 990/0 und 989/0 (Teilfläche) Gemarkung Schwabach aus den
Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird abgelehnt.
- Die
Anregung unter Punkt 3.2.1.6. dient zur Kenntnis. Der Aufnahme der Fl.Nrn.
861/0 und 862/0 Gemarkung Wolkersdorf in den Geltungsbereich der
Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt.
- Der
Anregung unter Punkt 3.2.2. wird nicht gefolgt. Der Herausnahme der
Flächen Fl.Nrn. 1436/0, 746/0, 1436/18, 681/6, 1436/19, 749/0, 680/0,
1436/20, 681/2, 1436/21, 681/2, 410/2, 1008/6, 1008/0, 1008/8 Gemarkung
Schwabach (jeweils Teilflächen) wird nicht zugestimmt.
- Der
Anregung unter Punkt 3.2.3.1. wird nicht gefolgt. Der Herausnahme der
Fl.Nrn. 617/39, 617/40, 617/41 und 617/3 Gemarkung Penzendorf, redaktionelle
Änderungen R 10, Fl.Nrn. 644/17, 644/18, 644/19, 644/20, 644/21, 644/22,
und 644/15 Gemarkung Penzendorf (nördlich Hans-Hofer-Straße), R 11
(nördlich Lohengrinstraße), und Fl.Nrn 186/35 und 186/75 Gemarkung Penzendorf,
R 17 (Penzendorf Waldstraße) aus den Geltungsbereich der
Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt.
- Die
Anregung unter Punkt 3.2.4.1. wird nicht gefolgt. Die Herausnahme der
Fl.nr. 124 Gemarkung Penzendorf wird abgelehnt.
- Der
Anregung unter Punkt 3.2.4.2. wird teilweise gefolgt. Der Aufnahme der
Fl-Nrn. 540/83 TF, 540/85 TF, 540/0 TF, 540/95, 540/58 TF, 540/116 TF,
540/52 TF, 540/38 TF, 540/37 TF, 540/39 TF, 540/89 TF, 540/124 (TF),
540/125 TF, 540/126 TF Gem. Penzendorf wird zugestimmt.
- Den
Anregungen unter Punkt 3.2.4.7. wird nicht gefolgt. Der Aufnahme der
Fl.Nrn. 631/0 und 631/3 Gemarkung Kleinschwarzenlohe wird zugestimmt.
- Den
Anregungen wird indem Punkt 3.2.4.8. nicht gefolgt. Der Herausnahme
der Fl.Nr. 116/0 Gemarkung Penzendorf wird zugestimmt.
8
gegen 4 Stimmen
- Der
Anregung unter Punkt 3.2.5. wird nicht gefolgt. Der Herausnahme der
Flächen Fl.Nrn.: 859/0, 864/0, 864/6, 876/2, 878/2 Gemarkung Ottersdorf,
Herausnahmefläche H 4 (jeweils Teilflächen) wird zugestimmt.
- Der
Anregung unter Punkt 3.2.6.1. wird nicht gefolgt. Der Aufnahme der Fl.Nrn.
644, 645/8 Gemarkung Kleinschwarzenlohe, Aufnahmefläche A 8
(Waldgrundstücke) wird zugestimmt.
- Punkt
3.2.6.2: Beschluss bleibt dem Stadtrat vorbehalten.
- Der
Anregung unter Punkt 3.2.7.1. wird nicht gefolgt. Der prinzipiellen und
vollständigen Aufnahme aller Waldflächen wird zugestimmt.
Ja 38 / Nein 0 – Anwesend 38
Die im Umweltausschuss am 04.05.2010 dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlenen Punkte werden so beschlossen:
- Der Anregung unter Punkt 3.1.2. wird gefolgt. In § 3 Abs.2 Nr. 1 der Verordnung wird eingefügt: „ und Wasserversorgungsanlagen sowie damit verbundenen Fernwirkanlagen“.
- Der Anregung unter Punkt 3.1.3. wird nicht gefolgt. Eine Regelung zur Aufforstung im Schutzstreifenbereich der Fernwasserleitung wird nicht in die Verordnung aufgenommen.
- Der Anregung unter Punkt 3.1.4. wird gefolgt. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung wird eingefügt: „und Bundeswasserstraßen“.
- Die Anregung unter Punkt 3.2.1.2. dient zur Kenntnis. Der Aufnahme der Fl.Nrn. 941/0 und 942/0 Gemarkung Schwabach in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt.
- Der Anregung unter Punkt 3.2.1.4. wird nicht gefolgt. Der Aufnahme der Teilfläche Fl.Nr. 971/2 Gemarkung Schwabach in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt.
- Der Anregung unter Punkt 3.2.1.5. wird nicht gefolgt. Die Herausnahme der Flächen Fl.Nrn. 990/0 und 989/0 (Teilfläche) Gemarkung Schwabach aus den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird abgelehnt.
- Die Anregung unter Punkt 3.2.1.6. dient zur Kenntnis. Der Aufnahme der Fl.Nrn. 861/0 und 862/0 Gemarkung Wolkersdorf in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt.
- Der Anregung unter Punkt 3.2.2. wird nicht gefolgt. Der Herausnahme der Flächen Fl.Nrn. 1436/0, 746/0, 1436/18, 681/6, 1436/19, 749/0, 680/0, 1436/20, 681/2, 1436/21, 681/2, 410/2, 1008/6, 1008/0, 1008/8 Gemarkung Schwabach (jeweils Teilflächen) wird nicht zugestimmt.
- Der Anregung unter Punkt 3.2.3.1. wird nicht gefolgt. Der Herausnahme der Fl.Nrn. 617/39, 617/40, 617/41 und 617/3 Gemarkung Penzendorf, redaktionelle Änderungen R 10, Fl.Nrn. 644/17, 644/18, 644/19, 644/20, 644/21, 644/22, und 644/15 Gemarkung Penzendorf (nördlich Hans-Hofer-Straße), R 11 (nördlich Lohengrinstraße), und Fl.Nrn 186/35 und 186/75 Gemarkung Penzendorf, R 17 (Penzendorf Waldstraße) aus den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt.
- Die Anregung unter Punkt 3.2.4.1. wird nicht gefolgt. Die Herausnahme der Fl.Nr. 124 Gemarkung Penzendorf wird abgelehnt.
- Der Anregung unter Punkt 3.2.4.2. wird teilweise gefolgt. Der Aufnahme der Fl.Nrn. 540/83 TF, 540/85 TF, 540/0 TF, 540/95, 540/58 TF, 540/116 TF, 540/52 TF, 540/38 TF, 540/37 TF, 540/39 TF, 540/89 TF, 540/124 (TF), 540/125 TF, 540/126 TF Gem. Penzendorf wird zugestimmt.
- Den Anregungen unter Punkt 3.2.4.7. wird nicht gefolgt. Der Aufnahme der Fl.Nrn. 631/0 und 631/3 Gemarkung Kleinschwarzenlohe wird zugestimmt.
- Den Anregungen wird indem Punkt 3.2.4.8. nicht gefolgt. Der Herausnahme der Fl.Nr. 116/0 Gemarkung Penzendorf wird zugestimmt.
8 gegen 4 Stimmen
- Der Anregung unter Punkt 3.2.5. wird nicht gefolgt. Der Herausnahme der Flächen Fl.Nrn.: 859/0, 864/0, 864/6, 876/2, 878/2 Gemarkung Ottersdorf, Herausnahmefläche H 4 (jeweils Teilflächen) wird zugestimmt.
- Der Anregung unter Punkt 3.2.6.1. wird nicht gefolgt. Der Aufnahme der Fl.Nrn. 644, 645/8 Gemarkung Kleinschwarzenlohe, Aufnahmefläche A 8 (Waldgrundstücke) wird zugestimmt.
- Punkt 3.2.6.2: Beschluss bleibt dem Stadtrat vorbehalten.
- Der Anregung unter Punkt 3.2.7.1. wird nicht gefolgt. Der prinzipiellen und vollständigen Aufnahme aller Waldflächen wird zugestimmt.
Ja 37 / Nein 1 – Anwesend 38
Der Anregung unter Punkt 3.2.1.1 wird gefolgt. Der Aufnahme der Fl.Nrn. 916 und 918 Gem. Schwabach, Weingäßchen) wird zugestimmt.
Ja 21 / Nein 18 – Anwesend 39
Der Anregung unter Punkt 3.2.1.3 wird nicht gefolgt. Der Aufnahme der Fl.Nrn. 931, 931/2, 932, 932/2, 945/3 und 943 Gemarkung Schwabach. in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird nicht zugestimmt.
Ja 29 / Nein 10 – Anwesend 39
Der Anregung unter Punkt 3.2.1.7 wird gefolgt. Der Herausnahme einer Teilfläche von ca. 200 qm aus der Fl.Nr. 338/0 Gemarkung Wolkersdorf aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt
Ja 17 / Nein 21 – Anwesend 38
Der Anregung unter Punkt 3.2.1.8 wird gefolgt. Der Herausnahme einer Teilfläche aus der Fl.Nr. 778/3, Gemarkung Wolkersdorf aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird zugestimmt.
Ja 21 / Nein 18 – Anwesend 39
Der Anregung unter Punkt 3.2.3.2 wird nicht gefolgt. Die Herausnahme der Fl.Nr. 630/4 Gemarkung Schwabach wird abgelehnt.
Ja 39 / Nein 0 – Anwesend 39
Der Anregung unter Punkt 3.2.4.3 wird nicht gefolgt. Die Aufnahme der Fl.Nrn 731/0 und 731/2 Gemarkung Schwabach (Rößleinsmühle) sowie die Fl.Nrn. 716/0, 717/0, 711/4, 712/9, 711/1, 712/2, 712/8, 712/1, 712/3, 712/6, 712/7 Gemarkung Schwabach, (Rennmühle 1, 2, 3, und 5) in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird abgelehnt.
Ja 20 / Nein 18 – Anwesend 39
Herr Stadtrat Eberlein hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen (Art. 49 GO).
Der Anregung unter Punkt 3.2.4.4 wird nicht gefolgt.
Die Aufnahme der Fl.Nrn. 780/9 (Ackerbrache), 780/10 (Weg) und 778/1 (Acker) Gemarkung Schwabach in den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes aufgenommen wird abgelehnt.
Ja 39 / Nein 0 – Anwesend 39
Anregung unter Punkt 3.2.4.5 wird gefolgt. Die Aufnahme der Fl.Nr. 778/1 Gemarkung Schwabach, nördliche Teilfläche (Garten) in den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes wird abgelehnt.
Ja 34 / Nein 5 - Anwesend 39 -
Der Anregung unter Punkt 3.2.4.6. wird gefolgt. Die Fl.Nr. 689/0 Gemarkung Schwabach (Teilfläche ohne Bereich des städtischen Kehrgutlagers) wird in den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes aufgenommen.
Ja 39 / Nein 0 - Anwesend 39 -
Der Anregung unter Punkt 3.2.4.6. wird nicht gefolgt. Der Aufnahme der Fl.Nr. 689/4 Gemarkung Schwabach “(Biomüllvergärungsanlage) in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird nicht zugestimmt.
Ja 22 / Nein 18 – Anwesend 40
Der Anregung unter Punkt 3.2.6.2 wird teilweise gefolgt. Der Bereich der Hallenumfahrung auf der Fl.Nr. 644/0 Gemarkung Kleinschwarzenlohe wird nicht in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung aufgenommen. Der Anregung, weitere Teilflächen der Fl.Nrn. 643/0 und 644/0 Gemarkung Kleinschwarzenlohe nicht in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung aufzunehmen, wird nicht zugestimmt, unter der Voraussetzung, dass bei einem zukünftigen baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Antrag der betreffenden Firma auf Erweiterung des Betriebes auf die betroffenen Flächen eine Befreiung gemäß § 6 der Verordnung erteilt wird. Die Befreiung soll nur für die betroffene Firma erteilt werden.
Ja 40 / Nein 0 – Anwesend 40
Die Rechtsverordnung über Landschaftsschutzgebiete im Gebiet der Stadt Schwabach (Landschaftsschutzgebietsverordnung -LSchV-) wird mit den vorstehend beschlossenen Änderungen beschlossen.