Gegen den Standort zur Errichtung eines Möbel- und Einrichtungshauses bestehen vom Grundsatz her keine Bedenken, wenn die zentrenrelevanten Sortimente sehr stark reduziert und auf ein Minimum beschränkt werden. Kaufkraftabflüsse aus der Stadt Schwabach dürfen bestehende und künftige Versorgungsstrukturen im Stadtgebiet nicht einschränken bzw. gefährden.