1. Planersetzender Beschluss gem. §125 Abs. 2 BauGB für die Bereiche ohne Bebauungsplan (vgl. Übersichtsplan Anlage 1): Nach Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ist für die Bereiche ohne Bebauungsplan festzustellen, dass der Straßenausbau den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht und damit die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge erfüllt.

 

 

2. Erschließungsanlage „Mariensteig“: Die Herstellung gem. § 125 Abs. 1 und 3 BauGB in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BauGB ist aus den dargelegten Gründen (vgl. Sachvortrag Punkt 1 und 2 und Plandarstellung Anlagen 2a-c) rechtmäßig.

 

 

3. Erschließungsanlage „Kappelbergsteig“: Die Herstellung gem. § 125 Abs. 1 und 3 BauGB in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BauGB ist aus den dargelegten Gründen (vgl. Sachvortrag Punkt 1 und 3 und Plandarstellung Anlagen 3a-c) rechtmäßig.

 

 

4. Erschließungsanlage „Nördliche Verbindungsstraße zwischen Kappelbergsteig und Mariensteig“: Die Herstellung gem. § 125 Abs. 1 und 3 BauGB ist aus den dargelegten Gründen (vgl. Sachvortrag Punkt 4 und Plandarstellung Anlage 4) rechtmäßig.

 

 

5. Erschließungsanlage „Südliche Verbindungsstraße zwischen Kappelbergsteig und Mariensteig“: Die Herstellung gem. § 125 Abs. 1 und 3 BauGB ist aus den dargelegten Gründen (vgl. Sachvortrag Punkt 5 und Plandarstellung Anlage 5) rechtmäßig.

 

 

6. Erschließungsanlage „Föhrenweg“: Die Herstellung gem. § 125 Abs. 2 BauGB ist aus den dargelegten Gründen (vgl. Sachvortrag Punkt 1 und 6 und Plandarstellung Anlage 6) rechtmäßig.

 

 

7. Erschließungsanlage „Verbindungsstraße zwischen Föhrenweg und Kappelbergsteig“: Die Herstellung gem. § 125 Abs. 2 BauGB ist aus den dargelegten Gründen (vgl. Sachvortrag Punkt 1 und 7 und Plandarstellung Anlage 7) rechtmäßig.